Über­lässt der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, erfolgt die pri­va­te Nut­zung im Rah­men des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Für bestimm­te Tätig­kei­ten kön­nen Unter­neh­mer auch freie Mit­ar­bei­ter ein­set­zen. Der Unter­neh­mer kann sei­nem frei­en einen Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung stel­len, der auch pri­vat genutzt wer­den darf. Der Vor­teil der Pri­vat­nut­zung ist beim frei­en Mit­ar­bei­ter als Erlös zu erfas­sen. Bei dem Unter­neh­mer, der das Fahr­zeug über­lässt, han­delt es sich um betrieb­li­che Auf­wen­dun­gen, die er auf das Kon­to "Fremd­leis­tun­gen" bucht.

Soweit der freie Mit­ar­bei­ter das Fahr­zeug ver­wen­det, um für den Unter­neh­mer Auf­trä­ge durch­zu­füh­ren, han­delt es sich um betrieb­li­che Fahr­ten, für die der Unter­neh­mer die Kos­ten unmit­tel­bar über­nimmt. Die­se Fahr­ten brau­chen zwi­schen Unter­neh­mer und frei­em Mit­ar­bei­ter nicht abge­rech­net wer­den, wenn die Kos­ten unmit­tel­bar beim Unter­neh­mer ent­ste­hen und von ihm als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Umsatz­steu­er fällt kei­ne an, weil kein Leis­tungs­aus­tausch stattfindet.

Darf der freie Mit­ar­bei­ter den Fir­men­wa­gen auch für pri­va­te Fahr­ten nut­zen, unter­lie­gen die hier­auf ent­fal­len­den Kos­ten als Leis­tungs­aus­tausch der Umsatz­steu­er. D.h., Unter­neh­mer und frei­er Mit­ar­bei­ter müs­sen die­se Kfz-Kos­ten abrech­nen, wenn sie kei­ne steu­er­li­chen Nach­tei­le in Kauf neh­men wol­len. Den geld­wer­ten Vor­teil rech­net der freie Mit­ar­bei­ter mit dem Unter­neh­mer ab, bzw. die­ser erteilt dem frei­en Mit­ar­bei­ter eine Gut­schrift, wobei die pri­va­te Nut­zung entweder

  • nach den tat­säch­li­chen Kos­ten abge­rech­net wird, die auf die pri­va­ten Fahr­ten ent­fal­len, oder
  • nach der 1%-Methode.

Bei der pri­va­ten Nut­zung durch den frei­en Mit­ar­bei­ter han­delt es sich um eine ent­gelt­li­che Leis­tung des Unter­neh­mers. Gegen­leis­tung ist die Dienst­leis­tung des frei­en Mit­ar­bei­ters. Kon­se­quenz ist, dass der Unter­neh­mer inso­weit einen steu­er­pflich­ti­gen Umsatz aus­führt. Wenn ein Elek­tro­fahr­zeug oder extern auf­lad­ba­res Hybrid­fahr­zeug ver­wen­det wird, stellt sich die Fra­ge, ob ertrag­steu­er­lich die redu­zier­ten Wer­te zugrun­de­ge­legt wer­den kön­nen. Umsatz­steu­er­lich ist dies nicht mög­lich, sodass eine pro­blem­lo­se Abrech­nung nur mög­lich ist, wenn die Wer­te ver­wen­det wer­den, die für Ver­bren­nungs­mo­to­ren gelten.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH über­lässt ihrem frei­en Mit­ar­bei­ter einen Pkw. Der Brut­to­lis­ten­preis beträgt 32.000 €. Der 1%-Wert beträgt daher 320 € pro Monat. Die Abrech­nung sieht dann wie folgt aus:

Pkw-Über­las­sung für Pri­vat­fahr­ten im Monat 320,00 €
Zuzüg­lich 19% Umsatzsteuer 60,80 €
Brut­to­be­trag 380,80 €

 

Abrech­nung durch den frei­en Mitarbeiter
Hono­rar für ver­ein­bar­te Leis­tun­gen (Hono­rar, Provisionen):
320,00 €
zuzüg­lich 19% Umsatzsteuer 60,80 €
Brut­to­be­trag 380,80 €
Ver­rech­nung mit der Pkw-Überlassung 380,80 €
noch zu zahlen 0,00 €

Die tat­säch­li­che Nut­zung (Sach­zu­wen­dung) hat der freie Mit­ar­bei­ter erhal­ten, sodass der Betrag von 380,80 € nicht in bar gezahlt wird. Es flie­ßen inso­weit kei­ne Geld­be­trä­ge. Der freie Mit­ar­bei­ter zahlt 60,80 € Umsatz­steu­er an das Finanz­amt. Die GmbH hat einen Vor­steu­er­ab­zug von 60,80 €, sodass sich per Sal­do für die GmbH aus die­sem Vor­gang kei­ne Umsatz­steu­er­be­las­tung ergibt.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Fall aus der Pra­xis | 02-05-2024