Unter­neh­men haben bei Zuwen­dun­gen an Nicht­ar­beit­neh­mer fol­gen­de Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwen­dung aus eige­nem betrieb­li­chem Inter­es­se, z. B. für Wer­be­zwe­cke, sind die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (Bewir­tungs­kos­ten zu 70%), ohne dass sie beim Emp­fän­ger ver­steu­ert werden.
  • Geschen­ke an Geschäfts­freun­de (Nicht­ar­beit­neh­mer) darf der Unter­neh­mer nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, wenn ihr Wert pro Per­son und Jahr nicht mehr als 35 € beträgt. Die­ser Höchst­be­trag soll ab 2024 auf 50 € ange­ho­ben werden.
  • Die Begren­zung gilt nicht für Geschen­ke, die aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wer­den können.
  • Pri­vat­ge­schen­ke haben kei­ne steu­er­li­chen Auswirkungen.

Der Beschenk­te braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen, wenn ihm der Schen­ker mit­ge­teilt hat, dass er die Steu­er gem. § 37b EStG über­nom­men hat. Die Besteue­rung unter­bleibt auch bei Streu­wer­be­ar­ti­keln bis 10 € je Arti­kel und gering­wer­ti­gen Waren­pro­ben, die nicht als Geschen­ke ein­zu­stu­fen sind.

Geschen­ke an Geschäfts­part­ner bzw. deren Arbeit­neh­mer: Ab 2024 ist nach dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes­die Frei­gren­ze von 50 € zu beach­ten. Das Han­dels­recht unter­schei­det bei der Abzugs­fä­hig­keit von Geschen­ken nicht auf­grund von Betrags­gren­zen o.ä. Für die han­dels­recht­li­che Abzugs­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben ist allein aus­schlag­ge­bend, dass die Auf­wen­dun­gen betrieb­lich ver­an­lasst sind.

Das Steu­er­recht folgt hier jedoch nicht dem Han­dels­recht und beschränkt den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für Geschen­ke auch im Fal­le einer betrieb­li­chen Ver­an­las­sung der Hin­ga­ben. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dür­fen Geschen­ke an Geschäfts­part­ner und deren Arbeit­neh­mer dem­nach nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn

  • die Hin­ga­be betrieb­lich ver­an­lasst ist,
  • ihr Wert pro Per­son und Jahr nicht mehr als 50 € (ab 2024) beträgt und
  • die Geschen­kauf­wen­dun­gen ein­zeln und getrennt von den übri­gen Betriebs­aus­ga­ben auf­ge­zeich­net werden.

Die 50-EUR-Gren­ze ist eine Frei­gren­ze. Über­stei­gen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten den Betrag von 50 € pro Emp­fän­ger und Jahr auch nur um einen Cent, ent­fällt der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ins­ge­samt und nicht nur der Betrag, der über 50 € hinausgeht.

Die 50-EUR-Gren­ze gilt pro Per­son und Jahr. Emp­fän­ger kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen (z.B. eine GmbH) sein. Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer der GmbH (z. B. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer) sind jedoch nicht auto­ma­tisch als Zuwen­dun­gen an die GmbH anzusehen.

Grund­sätz­lich ist jede Per­son, mit der ein Unter­neh­mer im Geschäfts­le­ben zu tun hat, als eigen­stän­di­ger Zuwen­dungs­emp­fän­ger anzu­se­hen, z. B.

  • der GmbH-Geschäfts­füh­rer,
  • die Sekre­tä­rin,
  • der Mar­ke­ting­as­sis­tent usw.

Der Unter­neh­mer und sein Ehe­part­ner wer­den aller­dings nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung als "ein Emp­fän­ger" angesehen.

Hin­weis: Wenn der Unter­neh­mer die Geschenk­zu­wen­dun­gen pau­schal mit 30% ver­steu­ert, gehört auch die pau­scha­le Steu­er zu den Zuwen­dun­gen. Aber: Bei der Ermitt­lung des Grenz­werts von 35 bzw. 50 € wird die pau­scha­le Steu­er nicht einbezogen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 4 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 10-08-2023