Ein Geschenk setzt eine unent­gelt­li­che Zuwen­dung an den Emp­fän­ger vor­aus. Der Zweck, Geschäfts­ver­bin­dun­gen anzu­bah­nen, zu sichern oder zu ver­bes­sern, ist kei­ne Gegen­leis­tung. Der Sinn und Zweck von Geschen­ken ist ja gera­de der, sich in Erin­ne­rung zu brin­gen. Unter­neh­men haben bei Zuwen­dun­gen an Nicht­ar­beit­neh­mer zunächst die fol­gen­de Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwen­dung aus eige­nem betrieb­li­chem Inter­es­se, z. B. für Wer­be­zwe­cke, sind die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (Bewir­tungs­kos­ten zu 70%), ohne dass sie beim Emp­fän­ger als Geschenk ver­steu­ert wer­den müssen.
  • Geschen­ke, die aus der Sicht des Unter­neh­mers pri­vat ver­an­lasst sind, haben kei­ne steu­er­li­chen Auswirkungen.
  • Nach Ver­ab­schie­dung des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes dür­fen Geschen­ke an Geschäfts­freun­de nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn ihr Wert pro Per­son und Jahr ab 2024 nicht mehr als 50 € beträgt (vor 2024: 35 €).

Der Beschenk­te muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebs­ein­nah­me erfas­sen, wenn ihm der Schen­ker mit­ge­teilt hat, dass er die Steu­er pau­schal über­nom­men hat (§ 37b EStG). Die Besteue­rung unter­bleibt auch bei Streu­wer­be­ar­ti­keln bis 10 € je Arti­kel und bei gering­wer­ti­gen Waren­pro­ben, die nicht als Geschen­ke ein­zu­stu­fen sind. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer ist zum Geschäfts­ju­bi­lä­um sei­nes Kun­den ein­ge­la­den. Er schenkt sei­nem Kun­den einen Bild­band, für den er 58,85 € (brut­to) gezahlt hat. Sei­ne Zuwen­dung ist betrieb­lich ver­an­lasst. Der Wert des Bild­bands ist beim Geschäfts­freund als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen. Damit die­ser Vor­gang bei sei­nem Geschäfts­freund kei­ne steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen hat, ver­steu­ert der Unter­neh­mer den Betrag pau­schal mit 30%. Dabei geht er wie folgt vor:

Den Ein­kauf des Bild­bands erfasst der Unter­neh­mer mit dem Brut­to­be­trag als nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­be, weil er bei Geschen­ken über 50 € kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen darf. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Brut­to­wert von 58,85 €. Die Pau­schal­steu­er beträgt 58,85 € x 30% = 17,65 € zuzüg­lich 5,5% Soli­da­ri­täts­zu­schlag 0,97 € und pau­scha­le Kir­chen­steu­er 17,65 € x 7% = 1,24 €. Die pau­scha­le Steu­er beträgt ins­ge­samt somit 19,86 €.

Hin­weis: Der Emp­fän­ger muss betrieb­lich ver­an­lass­te Sach­zu­wen­dun­gen (Geschen­ke) nicht ver­steu­ern, wenn der Schen­ker die Steu­er gemäß § 37b EStG für ihn über­nimmt. Bei Geschen­ken über 50 € darf kei­ne Vor­steu­er abge­zo­gen wer­den, und zwar auch dann nicht, wenn der Unter­neh­mer ansons­ten zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Wenn beim Ein­kauf kein Vor­steu­er­ab­zug bean­sprucht wer­den kann, fällt bei der unent­gelt­li­chen Zuwen­dung auch kei­ne Umsatz­steu­er an. Damit ist der Vor­gang dann abgeschlossen.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fas­sung des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 11-04-2024