Der Grund­satz, dass Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sowie die Kos­ten der Aus­stat­tung nicht abzieh­bar sind, gilt nach wie vor. Davon abwei­chend gilt für Tätig­kei­ten, die nach dem 31.12.2022 in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt wer­den, Folgendes:

  • Steht für die betrieb­li­che und beruf­li­che Tätig­keit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, kön­nen die Auf­wen­dun­gen sowie die Kos­ten der Aus­stat­tung pau­schal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirt­schafts- oder Kalen­der­jahr abge­zo­gen wer­den. Es han­delt sich um eine Jah­res­pau­scha­le, sodass ein Nach­weis der Auf­wen­dun­gen nicht erfor­der­lich ist. Für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen, ermä­ßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
  • Bil­det das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung, kön­nen anstel­le der Jah­res­pau­scha­le von 1.260 € die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen abge­zo­gen wer­den. Hier kommt es nicht dar­auf an, ob noch ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht.

Home­of­fice-Pau­scha­le: Für jeden Kalen­der­tag, an dem die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt wird und kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te auf­ge­sucht wird, die außer­halb der häus­li­chen Woh­nung liegt, kann für die gesam­te betrieb­li­che und beruf­li­che Betä­ti­gung ein Betrag von 6 € (Tages­pau­scha­le), höchs­tens 1.260 € im Wirt­schafts- oder Kalen­der­jahr, abge­zo­gen wer­den. Fazit: Die Home­of­fice-Pau­scha­le kann also auch dann ange­wen­det wer­den, wenn ande­re Rege­lun­gen zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer nicht in Betracht kommen. 

Vor­steu­er­ab­zug: Ist der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­an­zug berech­tigt, kann er den Vor­steu­er­ab­zug auch dann gel­tend machen, wenn ertrag­steu­er­lich ein Abzug der Auf­wen­dun­gen nicht mög­lich oder begrenzt ist. Die Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer müs­sen aber inner­halb der Buch­füh­rung ein­zeln und geson­dert aus­ge­wie­sen (gebucht) wer­den. Die Auf­zeich­nungs­pflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Kos­ten im Rah­men des Jah­res­ab­schlus­ses auf­ge­teilt und die antei­li­gen Betriebs­aus­ga­ben erst dann geson­dert auf­ge­zeich­net wer­den. Die Zusam­men­set­zung der ein­zel­nen Beträ­ge muss sich aus den Bele­gen und Zusam­men­stel­lun­gen erge­ben. In der Buch­füh­rung kön­nen die fol­gen­den Kon­ten ver­wen­det wer­den: „Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer (abzieh­ba­rer Anteil)“ / „Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer (nicht abzieh­ba­rer Anteil)“ und „abzieh­ba­re Vorsteuer“.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, 6c EStG; § 15 Abs. 1a UStG | 08-06-2023