Betrieb­lich genutz­te Gebäu­de­tei­le, die im Eigen­tum des Unter­neh­mers ste­hen, sind eigen­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter, die zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren kön­nen. Bei der Zuge­hö­rig­keit zum Betriebs­ver­mö­gen spielt es kei­ne Rol­le, ob und inwie­weit die Auf­wen­dun­gen für den betrieb­lich genutz­ten Raum als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den können. 

Stil­le Reser­ven, die sich im Betriebs­ver­mö­gen gebil­det haben, wer­den bei einer spä­te­ren Ent­nah­me bzw. bei einem spä­te­ren Ver­kauf der Immo­bi­lie gewin­n­er­hö­hend auf­ge­löst. Ver­gleichs­wert ist immer der Buch­wert, sodass nicht nur Wert­stei­ge­run­gen zu stil­len Reser­ven füh­ren, son­dern auch die Abschrei­bun­gen, die Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler Jahr für Jahr in Anspruch neh­men. Das bedeu­tet, dass bei einem Ver­kauf oder einer Ent­nah­me die Abschrei­bun­gen de fac­to wie­der rück­gän­gig gemacht werden. 

Fazit: Es ist in der Regel wesent­lich vor­teil­haf­ter, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht als Betriebs­ver­mö­gen behan­delt wer­den muss.
In den fol­gen­den Fäl­len gehört das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht zum Betriebs­ver­mö­gen:

  • Eigen­tü­mer des bebau­ten Grund­stücks ist der Ehe­gat­te des Unter­neh­mers. Hier emp­fiehlt sich ein Miet­ver­trag zwi­schen den Ehegatten.
  • Wenn bei­de Ehe­gat­ten Eigen­tü­mer sind, gehört nur der Anteil des Unter­neh­mer-Ehe­gat­ten zum Betriebs­ver­mö­gen, nicht aber der Eigen­tums­an­teil, der dem ande­ren Ehe­gat­ten gehört. Auch hier kann inso­weit ein Miet­ver­trag zwi­schen den Ehe­gat­ten sinn­voll sein.
  • Der antei­li­ge Gebäu­de- und Grund­stücks­wert über­schrei­tet nicht die Baga­tell­gren­ze des § 8 EStDV. Das ist der Fall, wenn der antei­li­ge Gebäu­de- und Grund­stücks­wert nicht mehr als 1/5 des gemei­nen Werts (Markt­werts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Der Unter­neh­mer kann dann auf eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen verzichten.

Nutzt der Unter­neh­mer oder Frei­be­ruf­ler erst­ma­lig ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, muss er prü­fen, ob es zu sei­nem Betriebs­ver­mö­gen gehört. Ist das der Fall, muss er die­sen Gebäu­de­teil mit dem Teil­wert, der in der Regel dem Markt­wert ent­spricht, ins Betriebs­ver­mö­gen ein­le­gen. Wird die Baga­tell­gren­ze nicht über­schrit­ten, kann der Unter­neh­mer auf eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen ver­zich­ten. Ob die Wert­gren­zen über­schrit­ten wur­den, ist zu jedem Bilanz­stich­tag zu überprüfen.

Wird der Baga­tell­wert über­schrit­ten, ist der antei­li­ge Gebäu­de- und Grund­stücks­wert zwin­gend in das Betriebs­ver­mö­gen ein­zu­le­gen. Die Ein­la­ge erfolgt mit dem Teil­wert, höchs­tens mit den fort­ge­führ­ten Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten, wenn das Grund­stück inner­halb der letz­ten 3 Jah­re ange­schafft oder her­ge­stellt wur­de. Sinkt der antei­li­ge Gebäu­de- und Grund­stücks­wert und beträgt er nicht mehr als 1/5 des Markt­werts und nicht mehr als 20.500 € kann er aus dem Betriebs­ver­mö­gen in das Pri­vat­ver­mö­gen ent­nom­men wer­den. Der Unter­neh­mer muss die Ent­nah­me tat­säch­lich voll­zie­hen, das heißt, er bucht den antei­li­ge Gebäu­de- und Grund­stücks­wert als Ent­nah­me und weist ihn nicht mehr im Anla­ge­ver­zeich­nis aus. 

Tipp: Da stil­le Reser­ven bei Betriebs­auf­ga­be oder Ver­kauf der Immo­bi­lie besteu­ert wer­den, ist es sinn­voll, eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen zu ver­mei­den. Ande­ren­falls kann – ins­be­son­de­re bei teu­ren Wohn­la­gen – auf­grund von Preis­stei­ge­run­gen die Ent­nah­me zu einer beacht­li­chen Steu­er­be­las­tung füh­ren. Sind bei­de Ehe­gat­ten Eigen­tü­mer, wird nur der Eigen­tums­an­teil des Unter­neh­mers erfasst.

Hin­weis zur Betriebs­auf­ga­be: Auf Antrag wird ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nur zur Ein­kom­men­steu­er her­an­ge­zo­gen, soweit er 45.000 € über­steigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge das 55. Lebens­jahr voll­endet hat oder im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne dau­ernd berufs­un­fä­hig ist. Der Frei­be­trag wird nur ein­mal gewährt und ermä­ßigt sich um den Betrag, um den der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn 136.000 € übersteigt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 8 EStDV | 19-10-2023