Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz hat nun alle Hür­den genom­men, sodass die neue degres­si­ve Abschrei­bung von 5% vom jewei­li­gen Rest­wert in Anspruch genom­men wer­den kann bei

  • Gebäu­den, die in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder einem ande­ren Staat bele­gen sind, auf den das Abkom­men über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR-Abkom­men) ange­wen­det wird, soweit sie Wohn­zwe­cken die­nen und vom Steuerpflichtigen
  • her­ge­stellt wer­den, wenn der Beginn der Her­stel­lung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 liegt oder
  • bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wer­den, wenn die Anschaf­fung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechts­wirk­sam abge­schlos­se­nen obli­ga­to­ri­schen Ver­trags erfolgt.

Im Jahr der Fer­tig­stel­lung oder Anschaf­fung kann die Abschrei­bung nur zeit­an­tei­lig in Anspruch genom­men wer­den. Die Abschrei­bung min­dert sich um ein Zwölf­tel für jeden vol­len Monat, der dem Monat der Anschaf­fung oder Her­stel­lung vor­an­geht. Bei Gebäu­den, bei denen die Abset­zung für Abnut­zung in fal­len­den Jah­res­be­trä­gen bemes­sen wird, sind Abset­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung nicht zuläs­sig. Der Über­gang von der degres­si­ven zur linea­ren Abschrei­bung ist zuläs­sig, wobei die wei­te­re Abschrei­bung vom Rest­wert vor­zu­neh­men ist unter Berück­sich­ti­gung der Rest­nut­zungs­dau­er und des maß­ge­ben­den Prozentsatzes.

Beginn der Her­stel­lung: Es gilt das Datum der Bau­be­ginns­an­zei­ge, das nach den jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­zu­rei­chen ist. Soll­te im Ein­zel­fall kei­ne Bau­be­ginns­an­zei­ge vor­ge­schrie­ben sein, hat der Steu­er­pflich­ti­ge zu erklä­ren, dass er den Bau­be­ginn gegen­über der zustän­di­gen Bau­be­hör­de frei­wil­lig ange­zeigt hat.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7 Absatz 5a | 21-03-2024