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Ausgewählte Steuerthemen für Sie.
Top Thema:
Virtuelle Währung: Steuerliche Auswirkungen
Alle virtuellen Währungen basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei Geld, das die
Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie
Labordiagnostik: Umsatzsteuerfreiheit
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung von ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt
Kindergeld wegen seelischer Behinderung
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanzgericht das Gutachten eines Psychotherapeuten als Grundlage nehmen durfte, dass im Zeitraum von
Neues für Rechnungen von Kleinunternehmern
Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen (nicht zu verwechseln mit
Häusliches Arbeitszimmer: Zuordnung zum Betriebsvermögen
Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei grundlegend verschiedene Kategorien: Aufwendungen für ein
Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen
Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten
Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen
Von den Kosten für eine Haushaltshilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden. Praxis-Beispiel: Eine
Steuerliche Behandlung von App-Verkäufen
Ein App Store ermöglicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach Höhe der
Kfz-Steuer bei Land- und Forstwirten
Der BFH hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge erhält, wenn sie
Hotelübernachtungen: Unterschiedliche Steuersätze
Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der