Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te zu ent­schei­den, ob das Finanz­ge­richt das Gut­ach­ten eines Psy­cho­the­ra­peu­ten als Grund­la­ge neh­men durf­te, dass im Zeit­raum von nur einem Jahr eine see­li­sche Behin­de­rung vor­lag, die einen Anspruch auf Kin­der­geld begründet. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Mut­ter der betrof­fe­nen Toch­ter hat­te Kin­der­geld wegen der see­li­schen Behin­de­rung ihrer Toch­ter bean­tragt, die aus einer Depres­si­on nach medi­zi­ni­schen Ein­grif­fen und Dia­gno­sen von Tumo­ren resul­tier­te. Das Finanz­ge­richt hat­te ein Gut­ach­ten von einem Psy­cho­the­ra­peu­ten ein­ho­len las­sen, der zu dem Schluss kam, dass die Toch­ter in dem genann­ten Zeit­raum an einer mit­tel­gra­di­gen depres­si­ven Epi­so­de litt, die ihre Fähig­keit, sich selbst zu unter­hal­ten, erheb­lich ein­schränk­te. Die Fami­li­en­kas­se bestritt dies mit dem Argu­ment, dass eine medi­zi­ni­sche Begut­ach­tung durch einen Arzt erfor­der­lich sei, um eine Behin­de­rung festzustellen.

Fazit: Der BFH ent­schied, dass ein Gut­ach­ten eines Psy­cho­the­ra­peu­ten aus­rei­chend sei, sofern die­ser über die not­wen­di­ge Fach­kennt­nis ver­fü­ge. Der BFH bestä­tig­te die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts und wies die Revi­si­on der Fami­li­en­kas­se zurück. Er urteil­te, dass das Finanz­ge­richt zu Recht die Über­zeu­gung gewon­nen habe, dass die Toch­ter im rele­van­ten Zeit­raum see­lisch behin­dert war und daher nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

Quelle:BFH | Urteil | III R 9/23 | 15-01-2025