Die Zuord­nung zum Anla­ge- oder Umlauf­ver­mö­gen ori­en­tiert sich maß­geb­lich an der Zweck­be­stim­mung des Wirt­schafts­guts im Betrieb. Sie hängt einer­seits sub­jek­tiv vom Wil­len des Steu­er­pflich­ti­gen ab und muss sich ande­rer­seits an objek­ti­ven Merk­ma­len nach­voll­zie­hen las­sen, zum Bei­spiel der Art des Wirt­schafts­guts sowie der Art und Dau­er der betrieb­li­chen Verwendung.

Zum Anla­ge­ver­mö­gen gehö­ren alle Wirt­schafts­gü­ter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dau­er­haft zu die­nen, zum Bei­spiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatz­för­de­rung die­nen­den Ver­mie­tung. Die Absicht, ein Wirt­schafts­gut vor Ablauf sei­ner tech­ni­schen Nut­zungs­dau­er zu ver­äu­ßern, führt nicht zwin­gend zu Umlaufvermögen.

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf Con­tai­ner dem Umlauf­ver­mö­gen zuge­ord­net, obwohl die­se zunächst vom Unter­neh­men ver­mie­tet und erst nach 5 Jah­ren ver­äu­ßert wer­den soll­ten. Der BFH sieht dies anders. Laut BFH gehö­ren die Con­tai­ner der Klä­ge­rin nicht zum Umlauf­ver­mö­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat das Urteil des Finanz­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sache zur wei­te­ren Behand­lung zurück­ver­wie­sen, wobei die Fra­ge, ob das zivil­recht­li­che und wirt­schaft­li­che Eigen­tum an den Con­tai­nern tat­säch­lich über­ge­gan­gen ist, näher unter­sucht wer­den muss.

Quelle:BFH | Urteil | III R 35/22 | 20-03-2025