Stellt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein E-Bike zur Ver­fü­gung, das er auch pri­vat nut­zen kann, muss der Arbeit­ge­ber den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil nur dann als geld­wer­ten Vor­teil erfas­sen, wenn das E-Bike als Kfz ein­zu­stu­fen ist. Bei der Ein­stu­fung des E-Bikes als Fahr­rad ist kein geld­wer­ter Vor­teil zu erfas­sen, wenn der Arbeit­ge­ber die Pri­vat­nut­zung als geld­wer­ten Vor­teil zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt. Ob ein E-Bike als Fahr­rad oder Kfz ein­zu­stu­fen ist, rich­tet sich nach § 1 des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Als Kfz gel­ten Land­fahr­zeu­ge, die durch Maschi­nen­kraft bewegt wer­den, ohne an Bahn­glei­se gebun­den zu sein.
  • Kein Kfz sind Land­fahr­zeu­ge, die durch Mus­kel­kraft fort­be­wegt wer­den und mit einem elek­tro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb mit einer Nenn­dau­er­leis­tung von höchs­tens 0,25 kW aus­ge­stat­tet sind, des­sen Unter­stüt­zung sich mit zuneh­men­der Fahr­zeug­ge­schwin­dig­keit pro­gres­siv ver­rin­gert und beim Errei­chen einer Geschwin­dig­keit von 25 km/​h oder frü­her unter­bro­chen wird, wenn der Fah­rer im Tre­ten einhält.

Das gilt auch dann, wenn die­se Fahr­zeu­ge zusätz­lich über eine elek­tro­mo­to­ri­sche Anfahr- oder Schie­be­hil­fe ver­fü­gen, die eine Beschleu­ni­gung des Fahr­zeugs auf eine Geschwin­dig­keit von bis zu 6 km/​h auch ohne gleich­zei­ti­ges Tre­ten des Fah­rers ermög­licht. Es sind dann die Vor­schrif­ten über Fahr­rä­der anzuwenden.

Über­las­sung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer
Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein betrieb­li­ches Fahr­rad zur pri­va­ten Nut­zung, wen­det er ihm einen geld­wer­ten Vor­teil zu. Die­ser geld­wer­te Vor­teil ist wie folgt als Arbeits­lohn zu erfassen:

  • Die Vor­tei­le aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, sind steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die­se zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt.
  • Erfolgt die Über­las­sung nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn und wird das betrieb­li­che Fahr­rad zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, wird der monat­li­che Durch­schnitts­wert der pri­va­ten Nut­zung für das Kalen­der­jahr (seit dem 1.1.2020) mit 1% des auf vol­le 100 € abge­run­de­ten Vier­tels des Lis­ten­prei­ses angesetzt.

Lis­ten­preis ist hier die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads – ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er. Han­delt es sich um ein gebrauch­tes Fahr­rad, kommt es nicht auf den Zeit­punkt an, zu dem der Arbeit­ge­ber die­ses Fahr­rad ange­schafft, her­ge­stellt oder geleast hat. Mit dem pau­scha­len 1%-Wert sind alle Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung erfasst.

  • Die Frei­gren­ze von 50 € für Sach­be­zü­ge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeit­ge­ber z. B. eine Fahr­rad­ver­leih­fir­ma, kann bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der Rabatt­frei­be­trag in Höhe von 1.080 € berück­sich­tigt wer­den, wenn die Lohn­steu­er pau­schal (§ 40 EStG) erho­ben wird.
  • Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten auch für Elek­tro­fahr­rä­der, wenn sie ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rä­der ein­zu­ord­nen sind (wenn also kei­ne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht besteht). Ist das Elek­tro­rad als Kfz ein­zu­stu­fen, weil der Motor auch Geschwin­dig­kei­ten über 25 km/​h unter­stützt, gel­ten die­sel­ben Rege­lun­gen, die auch für ande­re Kfz gelten.
  • Auch die unter­neh­mens­frem­de (pri­va­te) Nut­zung eines dem Unter­neh­men voll­stän­dig zuge­ord­ne­ten Fahr­rads ist als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen. Die Fahr­ten­buch­me­tho­de ist für ein Fahr­rad nicht geeig­net, da eine objek­ti­ve Über­prü­fung anhand eines Tacho­me­ters nicht mög­lich ist.

Ach­tung bei der Umsatz­steu­er: Über­lässt der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur pri­va­ten Nut­zung, ist dies regel­mä­ßig eine ent­gelt­li­che Leis­tung (Arbeits­leis­tung gegen Fahr­rad­ge­stel­lung). Die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge für Fahr­rä­der kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den eben­falls nach der 1%-Regelung ermit­telt wer­den. Als Bemes­sungs­grund­la­ge für die ent­gelt­li­che Nut­zungs­über­las­sung sind monat­lich 1% der auf vol­le 100 € abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads zu berück­sich­ti­gen. Die­ser Wert ist als Brut­to­wert anzu­se­hen, aus dem die Umsatz­steu­er her­aus­zu­rech­nen ist.

Wenn der anzu­set­zen­de Wert des Fahr­rads weni­ger als 500 € beträgt, wird es nicht bean­stan­det, wenn von einer nicht ent­gelt­li­chen Über­las­sung des Fahr­rads aus­ge­gan­gen wird. In die­sen Fäl­len ist kei­ne Umsatz­be­steue­rung der Leis­tung an den Arbeit­neh­mer erfor­der­lich. Hier ist auf die auf vol­le 100 € abge­run­de­te unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads abzu­stel­len. Da die Preis­emp­feh­lung für E-Bikes immer über die­sem Grenz­wert liegt und auch bei nor­ma­len Fahr­rä­dern häu­fig höher ist, läuft die­se Baga­tell­gren­ze oft ins Leere.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Num­mer 37 | 06-11-2025