Für geplan­te Inves­ti­tio­nen kön­nen Unternehmer/​Freiberufler ihren Gewinn vor­ab min­dern, und zwar bis zur Höhe von maxi­mal 50% der vor­aus­sicht­li­chen Inves­ti­ti­ons­kos­ten. Zur Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist allein die Absicht aus­rei­chend, inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens anschaf­fen zu wol­len. Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist auch noch mög­lich, wenn das Wirt­schafts­gut bereits ange­schafft wor­den ist. Pro­ble­me mit der Finanz­ver­wal­tung kann es dann geben, wenn der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht in der ursprüng­li­chen Steu­er­erklä­rung bean­tragt wur­de. Der BFH unter­schei­det aller­dings zwi­schen Inves­ti­ti­ons­ab­sicht und der Absicht, einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu bil­den. Nach die­sem BFH-Urteil hat der Unter­neh­mer ein Wahl­recht, ob er einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bil­den will oder nicht. Die­ses Wahl­recht kann er unbe­fris­tet und bis zur Bestands­kraft des Steu­er­be­scheids ausüben.

Bei der Beur­tei­lung, ob es sich um eine "künf­ti­ge" (geplan­te) Anschaf­fung han­delt, ist immer auf den Zeit­punkt am Ende des Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raums abzu­stel­len, für den der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend gemacht wird. Es reicht aus, wenn die geplan­te Inves­ti­ti­on noch durch­führ­bar und objek­tiv mög­lich ist. Der Unter­neh­mer kann einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch dann noch bil­den, wenn er das Wirt­schafts­gut bereits ange­schafft hat, bevor er dafür in sei­ner Steu­er­erklä­rung einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend gemacht hat. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Unter­neh­mer im Zeit­punkt der Anschaf­fung die Absicht hat­te, einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch zu nehmen.

Kon­se­quenz: Unter­neh­mer kön­nen einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für ein zurück­lie­gen­des Jahr auch dann noch gel­tend machen, wenn sie das begüns­tig­te Wirt­schafts­gut in einem nach­fol­gen­den Jahr bereits ange­schafft haben. Somit besteht auch die Mög­lich­keit, mit­hil­fe eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags Steu­er­nach­zah­lun­gen zu redu­zie­ren oder evtl. ganz zu ver­mei­den. Das Finanz­amt kann einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht allein des­halb ableh­nen, weil der Antrag erst nach einer Außen­prü­fung gestellt wird. 

Vor­sicht! Nach dem 31.12.2020 gilt Fol­gen­des: ist die Steu­er­fest­set­zung unan­fecht­bar, kön­nen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge nicht mehr nach­träg­lich für Wirt­schafts­gü­ter gebil­det wer­den, die noch nicht ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind. Die­se Rege­lung soll der Ver­mei­dung von unge­woll­ten Gestal­tun­gen dienen.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 7g | 09-05-2024