Bay­ern hat am 16.6.2023 (wie ange­kün­digt) Ver­fas­sungs­kla­ge gegen die Erb­schaft­steu­er ein­ge­reicht. Ziel der Nor­men­kon­troll­kla­ge gegen die Erb­schaft­steu­er ist, dass die Frei­be­trä­ge erhöht wer­den „Jeder müs­se sein Eltern­haus erben kön­nen, ohne dass die Steu­er ihn zum Ver­kauf zwingt.“ Die Infla­ti­on sowie die Boden- und Immo­bi­li­en­prei­se sind mas­siv gestie­gen, ohne dass das ErbStG ange­passt wurde.

Jetzt muss das BVerfG dar­über ent­schei­den, ob die aus­ein­an­der­ge­hen­de Sche­re zwi­schen Frei­be­trä­gen, die seit 14 Jah­ren unver­än­dert sind, und den dras­tisch stei­gen­den Immo­bi­li­en­prei­sen eine Kor­rek­tur erfor­der­lich machen. Es soll ver­fas­sungs­recht­lich über­prüft wer­den, ob gesetz­lich eine Erhö­hung der per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge, eine Sen­kung der Steu­er­sät­ze und eine Regio­na­li­sie­rung der Erb­schaft­steu­er erfor­der­lich sind.

Die Erb­schaft­steu­er steht in vol­ler Höhe den Län­dern zu, daher soll­ten die­se über die Aus­ge­stal­tung ent­schei­den. Bay­erns Kla­ge zielt des­halb auch auf eine Regio­na­li­sie­rung der Erb­schaft­steu­er. Bay­ern moniert, dass sich der Wert bei Grund­stü­cken bun­des­weit sehr unter­schied­lich ent­wi­ckelt haben und dadurch ein­zel­ne Län­der benach­tei­ligt sei­en. Bun­des­ein­heit­li­che Frei­be­trä­ge und Steu­er­sät­ze sei­en unfair und wür­den nicht den regio­na­len Ver­hält­nis­sen gerecht.

Kon­se­quenz: Wie das Ver­fah­ren vor dem BVerfG aus­ge­hen wird, ist offen. Den­noch macht es Sinn, gegen Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen und zu bean­tra­gen, das Ver­fah­ren bis zur Ent­schei­dung des BVerfG ruhen zu lassen.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und für Hei­mat | 22-06-2023