Gibt ein Kind, für das ein Kin­der­geld­an­spruch besteht, sei­nen inlän­di­schen Wohn­sitz auf, ohne einen gleich­ge­stell­ten Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem ande­ren Mit­glied­staat der EU zu haben, ent­fällt der Kin­der­geld­an­spruch. Die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ist ab dem Zeit­punkt auf­zu­he­ben oder zu ändern, zu dem sich die Ver­hält­nis­se geän­dert haben, die für den Anspruch auf Kin­der­geld erheb­lich sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Toch­ter wohn­te im Haus­halt ihrer Mut­ter (Klä­ge­rin) in Deutsch­land. Sie war kin­der­geld­be­rech­tigt. Die Toch­ter flog nach Aus­tra­li­en und schrieb sich dort für ein Aus­lands­stu­di­um ein. Im ers­ten Stu­di­en­jahr ver­brach­te die Toch­ter die vor­le­sungs­freie Zeit in Aus­tra­li­en, wo die Klä­ge­rin sie besuch­te. Im Anschluss ent­schloss sich die Toch­ter zu einer Ver­län­ge­rung ihres Aus­lands­stu­di­ums. Die Fami­li­en­kas­se ging davon aus, dass die Toch­ter ihren Wohn­sitz und gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nach Aus­tra­li­en ver­legt habe, sodass die Klä­ge­rin des­halb kei­nen Kin­der­geld­an­spruch mehr habe und hob die Kin­der­geld­fest­set­zung auf. Die Fami­li­en­kas­se stell­te die Kin­der­geld­zah­lung ab August 2003 ein und for­der­te das Kin­der­geld seit Juli 2002 von der Klä­ge­rin zurück.

Der BFH hat ent­schie­den, dass der Klä­ge­rin das Kin­der­geld von Juli 2002 bis ein­schließ­lich Dezem­ber 2003 zustand. Die Kin­der­geld­fest­set­zung für die Toch­ter war erst ab Janu­ar 2004 aufzuheben.

Es gilt fol­gen­der Grund­satz: Ein Kind, das zu Aus­bil­dungs­zwe­cken im Aus­land unter­ge­bracht ist, behält sei­nen Inlands­wohn­sitz in der elter­li­chen Woh­nung bei, wenn dem Kind dort wei­ter­hin zum dau­er­haf­ten Woh­nen geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten jeder­zeit zur Ver­fü­gung ste­hen und erkenn­bar ist, dass das Kind die elter­li­che Woh­nung nach wie vor auch als sei­ne eige­ne betrach­tet. Dazu muss das Kind die elter­li­che Woh­nung mit einer gewis­sen Regel­mä­ßig­keit (wenn auch in grö­ße­ren Zeit­ab­stän­den) auf­su­chen. Sucht das Kind die elter­li­che Woh­nung nur noch sel­ten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am "Inne­ha­ben" einer Woh­nung. Das gilt selbst dann, wenn für das Kind wei­ter­hin ein Zim­mer in der elter­li­chen Woh­nung zur jeder­zei­ti­gen Nut­zung bereitsteht.

Wenn ein Aus­lands­auf­ent­halt zunächst nur auf ein Jahr ange­legt war und sich das Kind spä­ter ent­schließt, den Aus­lands­auf­ent­halt zu ver­län­gern, gel­ten die Kri­te­ri­en, die für einen mehr­jäh­ri­gen Aus-lands­auf­ent­halt anzu­wen­den sind, erst ab dem Zeit­punkt, in dem sich das Kind zu einer Ver­län­ge­rung ent­schließt. Bis dahin führt das Feh­len unter­jäh­ri­ger Inlands­auf­ent­hal­te nicht zur Auf­ga­be des Wohnsitzes.

Das ist wich­tig, um die Fra­ge beant­wor­ten zu kön­nen, wie häu­fig das Kind die elter­li­che Woh­nung auf­su­chen muss, um sei­ne Woh­nung bei­zu­be­hal­ten. Hier ist zwi­schen ein­jäh­ri­gen und mehr­jäh­ri­gen Aus­lands­auf­ent­hal­ten zu Aus­bil­dungs-, Schul- oder Stu­di­en­zwe­cken zu unterscheiden.

  • Bei Aus­lands­auf­ent­hal­ten zu Aus­bil­dungs-, Schul- oder Stu­di­en­zwe­cken bis zu einem Jahr führt das Feh­len unter­jäh­ri­ger Inlands­auf­ent­hal­te des Kin­des regel­mä­ßig nicht zu einer Auf­ga­be des Wohn­sit­zes.
  • Bei einem Aus­lands­auf­ent­halt, der auf mehr als ein Jahr ange­legt ist, behält ein Kind sei­nen inlän­di­schen Wohn­sitz in der elter­li­chen Woh­nung regel­mä­ßig nur dann bei, wenn es sich wäh­rend der aus­bil­dungs­frei­en Zei­ten über­wie­gend im Inland auf­hält und die Inlands­auf­ent­hal­te Rück­schlüs­se auf ein zwi­schen­zeit­li­ches Woh­nen zulas­sen. Das ist der Fall, wenn das Kind wäh­rend sei­nes Inlands­auf­ent­halts die Woh­nung nutzt. Kur­ze Unter­bre­chun­gen, wie z. B. zu Besuchs­zwe­cken oder wegen eines Kran­ken­haus­auf­ent­halts, sind unschäd­lich. Kur­ze, übli­cher­wei­se durch die Eltern-Kind-Bezie­hung begrün­de­te Besuchs­auf­ent­hal­te in der elter­li­chen Woh­nung von zwei bis drei Wochen pro Jahr rei­chen aller­dings nicht aus.

Bei der Berech­nung, ob sich ein Kind in den aus­bil­dungs­frei­en Zei­ten über­wie­gend im Inland auf­hält und (von kur­zen Unter­bre­chun­gen abge­se­hen) die elter­li­che Woh­nung nutzt, ist im Regel­fall auf das Aus­bil­dungs-, Schul- oder Stu­di­en­jahr abzustellen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 11/21 | 20-06-2023