Klein­be­trags­rech­nun­genFahr­aus­wei­se und Rech­nun­gen eines Klein­un­ter­neh­mers müs­sen nicht als E-Rech­nung ver­schickt wer­den, son­dern kön­nen immer als sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den. Ver­wen­det der Rech­nungs­aus­stel­ler in die­sen Fäl­len den­noch eine E-Rech­nung, ist dies bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern ohne Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers mög­lich. Wird für Umsät­ze, bei denen trotz feh­len­der Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung (z. B. bei Umsät­zen an pri­va­te End­ver­brau­cher oder bei Umsät­zen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steu­er­frei sind) eine Rech­nung aus­ge­stellt wird, kann eine E-Rech­nung nur bei Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers ver­wen­det wer­den (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Immer dann, wenn kei­ne Pflicht zur Ver­wen­dung einer E-Rech­nung besteht, ist die Ver­wen­dung einer sons­ti­gen Rech­nung in Papier­form immer zuläs­sig. Auch in die­sen Fäl­len kann eine E-Rech­nung oder eine sons­ti­ge Rech­nung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat ver­wen­det wer­den, dies bedarf aber der Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers. Die Zustim­mung bedarf dabei kei­ner beson­de­ren Form und kann auch kon­klu­dent (z. B. durch eine wider­spruchs­lo­se Annah­me) erfol­gen. Es muss ledig­lich Ein­ver­neh­men zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger dar­über bestehen, dass die Rech­nung elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den soll. Die Zustim­mung kann z. B. in Form einer Rah­men­ver­ein­ba­rung (z. B. in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen) erklärt wer­den. Sie kann auch nach­träg­lich erklärt wer­den. Es genügt aber auch, dass die Betei­lig­ten die­se Ver­fah­rens­wei­se tat­säch­lich prak­ti­zie­ren und damit still­schwei­gend billigen.

Ein Unter­neh­mer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG bei der Aus­füh­rung von Lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen an eine juris­ti­sche Per­son ver­pflich­tet, eine Rech­nung aus­zu­stel­len, auch wenn und soweit die­se nicht Unter­neh­mer ist. Die Rech­nung kann auf Papier oder mit Zustim­mung des Leis­tungs­emp­fän­gers als E-Rech­nung oder als sons­ti­ge Rech­nung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt wer­den. Die Zustim­mung bedarf kei­ner beson­de­ren Form und kann auch kon­klu­dent (z. B. durch eine wider­spruchs­lo­se Annah­me) erfol­gen. Wird ein Umsatz sowohl für den unter­neh­me­ri­schen als auch für den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich der juris­ti­schen Per­son aus­ge­führt, geht die Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung vor.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 (ENT­WURF) | 12-06-2024