Ein Mini­job kann vom Arbeit­ge­ber oder vom Mini­job­ber been­det wer­den. Grund­sätz­lich gel­ten für Mini­jobs die­sel­ben Kün­di­gungs­fris­ten wie bei ande­ren Beschäf­ti­gun­gen. Wer das Arbeits­ver­hält­nis kün­di­gen möch­te, muss grund­sätz­lich eine gesetz­li­che Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats einhalten.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Stu­den­tin arbei­tet als Ver­käu­fe­rin in einem Café. Sie möch­te zum Ende des Monats Juni kün­di­gen. Damit die Kün­di­gung wirk­sam wird, muss sie ihr Schrei­ben spä­tes­tens am 2. Juni abge­ben, da nur so die Frist von 28 Tagen ein­ge­hal­ten wird.

Je nach Dau­er der Beschäf­ti­gung gel­ten län­ge­re Kün­di­gungs­fris­ten. Je län­ger ein Mini­job­ber im Betrieb arbei­tet, des­to mehr Zeit müs­sen Arbeit­ge­ber für eine Kün­di­gung ein­pla­nen. Wich­tig: Die ver­län­ger­ten Fris­ten gel­ten aus­schließ­lich für Kün­di­gun­gen, die von Arbeit­ge­ber­sei­te aus­ge­spro­chen wer­den. Mini­job­ber kön­nen auch nach vie­len Jah­ren mit der regu­lä­ren Frist von vier Wochen kün­di­gen. In Arbeits- oder Tarif­ver­trä­gen kön­nen vom Gesetz abwei­chen­de Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart sein. Für die Berech­nung der Kün­di­gungs­frist gilt:

  • Vier Wochen bedeu­ten genau 28 Kalendertage.
  • Zwi­schen dem Tag, an dem die Kün­di­gung beim Emp­fän­ger ankommt und dem gewünsch­ten Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses müs­sen min­des­tens 28 Tage liegen.
  • Der Tag, an dem die Kün­di­gung zuge­stellt wird, darf bei der Berech­nung der Frist nicht berück­sich­tigt werden.
  • Wochen­en­den und Fei­er­ta­ge wer­den mit­ge­zählt, da es sich um eine Wochen­frist handelt.

Bei­spiel für die Fristenberechnung
Die Kün­di­gung eines Mini­jobs soll zum 31. Juli erfol­gen. Aus­ge­hend vom letz­ten Arbeits­tag wird die Frist so berech­net: 31.Juli – 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kün­di­gung zuge­stellt wird, nicht mit ein­be­rech­net wird, muss die Kün­di­gung spä­tes­tens am 3. Juli zuge­stellt sein.

Kün­di­gung wäh­rend der Probezeit
Wur­de zu Arbeits­be­ginn eine Pro­be­zeit ver­ein­bart, gilt eine ver­kürz­te gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen (14 Tagen) für bei­de Sei­ten. Die­se Rege­lung gilt für höchs­tens sechs Mona­te ab Arbeits­be­ginn. In Arbeits- oder Tarif­ver­trä­gen kann eine kür­ze­re Pro­be­zeit ver­ein­bart wer­den – aber sie darf nie­mals län­ger als sechs Mona­te dauern.

Kün­di­gung einer befris­te­ten Beschäftigung
Auch bei einer befris­te­ten Beschäf­ti­gung – zum Bei­spiel bei einer Aus­hil­fe – ist es mög­lich, im Ver­trag für die ers­ten drei Mona­te eine kür­ze­re Kün­di­gungs­frist festzulegen.

Kann der Mini­job auch frist­los gekün­digt werden?
In bestimm­ten Aus­nah­me­fäl­len ist eine Kün­di­gung auch frist­los – also ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist – mög­lich. Das gilt sowohl für Mini­job­ber als auch für Arbeit­ge­ber. Vor­aus­set­zung ist aller­dings ein wich­ti­ger Grund, der es unzu­mut­bar macht, das Arbeits­ver­hält­nis bis zum Ablauf der nor­ma­len Kün­di­gungs­frist fort­zu­füh­ren. Bei­spie­le für sol­che Grün­de sind:

  • Dieb­stahl am Arbeitsplatz
  • wie­der­hol­te gro­be Beleidigungen
  • schwer­wie­gen­des Fehl­ver­hal­ten, das dem Unter­neh­men schadet
  • wie­der­holt aus­blei­ben­de Zah­lun­gen des Verdienstes

Ob eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­lich zuläs­sig ist, hängt immer vom Ein­zel­fall ab. Hier emp­fiehlt es sich, im Zwei­fel recht­li­chen Rat einzuholen.

Eine Kün­di­gung ist nur dann rechts­wirk­sam, wenn sie schrift­lich auf Papier erfolgt und eigen­hän­dig unter­schrie­ben ist. Kün­di­gun­gen per E-Mail, SMS, Whats­App oder münd­lich sind nicht gül­tig – selbst dann nicht, wenn bei­de Sei­ten ein­ver­stan­den wären. Die soge­nann­te elek­tro­ni­sche Form reicht nicht aus.

Damit im Zwei­fel nach­ge­wie­sen wer­den kann, wann die Kün­di­gung zuge­stellt wur­de, soll­te diese 

  • per­sön­lich über­ge­ben wer­den. Der Emp­fang kann zusätz­lich schrift­lich bestä­tigt werden.
  • per Ein­wurf­ein­schrei­ben ver­sen­det wer­den, um den Zugang nach­wei­sen zu können.

All­ge­mei­ner Kündigungsschutz
Auch Mini­job­ber kön­nen unter das all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz­ge­setz fal­len, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäf­tig­te hat und das Arbeits­ver­hält­nis län­ger als 6 Mona­te besteht. Sind bei­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, muss eine Kün­di­gung außer­dem sozi­al gerecht­fer­tigt sein. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn die Kündigung

  • betriebs­be­dingt (z. B. Arbeits­platz fällt weg),
  • ver­hal­tens­be­dingt (z. B. wie­der­hol­te Unpünkt­lich­keit) oder
  • per­so­nen­be­dingt (z. B. dau­er­haf­te Erkran­kung) erfolgt.

Wich­tig: In klei­nen Betrie­ben mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten besteht kein all­ge­mei­ner Kün­di­gungs­schutz. Eine Kün­di­gung darf dann auch ohne einen bestimm­ten Grund erfolgen.

Eini­ge Per­so­nen­grup­pen genie­ßen beson­de­ren Schutz vor Kün­di­gun­gen, unab­hän­gig von der Betriebs­grö­ße oder der Beschäftigungsdauer.
Dazu zäh­len unter anderem:

  • Schwan­ge­re (ab dem ers­ten Tag der Schwangerschaft)
  • Eltern in Elternzeit
  • Schwer­be­hin­der­te

In die­sen Fäl­len ist eine Kün­di­gung nur mit Zustim­mung der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de zulässig.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job-Zen­tra­le | 11-09-2025