Die Finanz­ver­wal­tung befasst sich mit dem Ent­gelt für Ersatz­auf­fors­tung sowie mit den über die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen hin­aus­ge­hen­den Bedin­gun­gen für eine tier­ge­rech­te und nach­hal­ti­ge Fleischerzeugung.

Durch­schnitts­satz­be­steue­rung bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben
Die Finanz­ver­wal­tung bezieht sich in ihrem Schrei­ben zunächst auf die BFH-Recht­spre­chung. Der BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 (V R 15/23), ent­schie­den, dass Leis­tun­gen eines Tier­zucht­be­triebs, der gegen Ent­gelt über gesetz­li­che Anfor­de­run­gen hin­aus­ge­hen­de Stan­dards für eine tier­ge­rech­te und nach­hal­ti­ge Fleisch­erzeu­gung ein­hält, der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 Abs. 1 UStG unter­lie­gen. Der BFH stellt klar, dass es für die Anwen­dung die­ser Vor­schrift nicht aus­nahms­los auf eine unmit­tel­ba­re land- oder forst­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung der Leis­tung durch den Emp­fän­ger ankommt. Maß­geb­lich ist, dass die Leis­tung allein der Beein­flus­sung der Pro­duk­ti­ons­wei­se des leis­ten­den Unter­neh­mers dient. Eine eigen­stän­di­ge Ver­wen­dung durch den Emp­fän­ger ist in die­sem Fall nicht erforderlich.

Außer­dem ent­schied der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 (V R 18/22), dass die Auf­fors­tungs­leis­tung, die ein Forst­wirt auf eige­nen Flä­chen gegen Ent­gelt erbringt und die der Leis­tungs­emp­fän­ger ver­gü­tet, damit er gegen­über einer Behör­de eine Ersatz­auf­fors­tung nach­wei­sen kann, nicht der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung unterliegt.

Die Finanz­ver­wal­tung hat den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass (UStAE) ent­spre­chend ange­passt (Abschnitt 24.3). Die Grund­sät­ze des BMF-Schrei­bens sind auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den. Aller­dings wird es für die bis zum 30.9.2025 aus­ge­führ­ten Umsät­ze – auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs – nicht bean­stan­det, wenn der Leis­ten­de und der Leis­tungs­emp­fän­ger über­ein­stim­mend die Leis­tung den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen des Umsatz­steu­er­ge­set­zes unter­wer­fen. Doch ansons­ten schul­det der Tier­zucht­be­trieb den aus­ge­wie­se­nen Mehr­be­trag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung nicht in Anspruch genom­men, ist beim Leis­tungs­emp­fän­ger ein bereits in Anspruch genom­me­ner Vor­steu­er­ab­zug in Höhe des unzu­tref­fend aus­ge­wie­se­nen Mehr­be­trags zu berichtigen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7410/00029/042/052 | 29-09-2025