Die Lie­fe­rung von Lebens­mit­teln unter­liegt auch dann dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz, wenn die­se für Wer­be­zwe­cke ver­wen­det wer­den. Laut BFH ist grund­sätz­lich auf die objek­ti­ven Eigen­schaf­ten der Lie­fer­ge­gen­stän­de abzu­stel­len, sodass "übli­che" Ver­pa­ckun­gen für die Ermitt­lung des Steu­er­sat­zes außer Betracht blei­ben. Der ermä­ßig­te Steu­er­satz ist also auch dann anzu­wen­den, wenn Lebens­mit­tel zu Wer­be­zwe­cken gelie­fert werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger betreibt einen Han­del für Wer­be­ar­ti­kel. Zu den Wer­be­le­bens­mit­teln zäh­len z. B. Frucht­gum­mis, Pfef­fer­minz- und Brau­se­bon­bons, Pop­corn, Kek­se, Glücks­kek­se, Scho­ko­lin­sen, Tee­beu­tel, Kaf­fee und Trau­ben­zu­cker­wür­fel, die jeweils in klei­nen Abpa­ckun­gen ange­bo­ten wer­den. Die Kun­den kön­nen die Waren nach ihren Wün­schen indi­vi­dua­li­siert bezie­hen. In sei­ner Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung erklär­te der Klä­ger Lie­fe­run­gen von Lebens­mit­teln zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz. Im Anschluss an eine Umsatz­steu­er­son­der­prü­fung ging das Finanz­amt davon aus, dass die Ver­äu­ße­rung der Wer­be­le­bens­mit­tel eine sons­ti­ge Leis­tung in Form einer Wer­be­leis­tung sei, die dem Regel­steu­er­satz unterliegt.

Grund­sätz­lich gilt, dass Ver­pa­ckun­gen so ein­ge­reiht wer­den wie die dar­in ent­hal­te­nen Waren, wenn sie zur Ver­pa­ckung die­ser Waren üblich sind. Ver­pa­ckun­gen sind üblich, wenn sie ent­we­der für die Ver­wen­dung der Ware unbe­dingt not­wen­dig sind oder übli­cher­wei­se zur Ver­mark­tung und Ver­wen­dung der dar­in ent­hal­te­nen Waren genutzt wer­den. Der­ar­ti­ge Ver­pa­ckun­gen die­nen u.a. dem Schutz des Pack­guts bei Trans­port, Umschlag und Lage­rung. Dabei kann die Auf­ma­chung für den Ein­zel­ver­kauf zusätz­li­che Funk­tio­nen haben.

Das Finanz­ge­richt muss nun­mehr auf die­ser Grund­la­ge prü­fen, ob die Ver­pa­ckun­gen der Wer­be­le­bens­mit­tel sepa­rat zu tari­fie­ren oder eben­so wie das Pack­gut ein­zu­rei­hen sind. Ein Wer­be­auf­druck führt nicht dazu, dass die „Üblich­keit“ der Ver­pa­ckung ent­fällt. Eine gemein­sa­me Ein­rei­hung der Ver­pa­ckung mit dem Inhalt kann sich dar­aus erge­ben, dass es sich um eine Waren­zu­sam­men­stel­lung handelt.

Quelle:BFH | Urteil | V R 38/21 | 22-02-2023