Der BFH befasst sich mit der Fra­ge, ob ein Arbeit­neh­mer mit einem unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trag, der im Rah­men einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) tätig ist, einer ers­ten Tätig­keits­stät­te zuge­ord­net wer­den kann. Es geht hier dar­um, dass eine dau­er­haf­te Zuord­nung unter den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des AÜG in der Regel nicht mög­lich ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger und Revi­si­ons­klä­ger (Klä­ger) war seit dem 23.04.2014 bei einer Zeit­ar­beits­fir­ma ange­stellt. Das zunächst befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis wur­de ab dem 28.11.2015 in ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis umge­wan­delt und ende­te am 31.08.2018. Wäh­rend die­ses Arbeits­ver­hält­nis­ses war der Klä­ger im Rah­men einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) bei ver­schie­de­nen Ent­leih­fir­men tätig. In sei­ner Steu­er­erklä­rung 2018 mach­te der Klä­ger Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und der Tätig­keits­stät­te nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen (154 Tage x 35 km) abzüg­lich des steu­er­frei­en Fahrt­kos­ten­er­sat­zes in Höhe von 466 € und ab dem 1.9.2018 mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (76 Tage x 35 km) gel­tend. Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass der Steu­er­pflich­ti­ge über eine ers­te Tätig­keits­stät­te bei dem Ent­lei­her ver­fügt habe.

Der BFH hob das Urteil des Finanz­ge­richts auf und stell­te klar, dass bei Leih­ar­beit­neh­mern die Bestim­mun­gen des AÜG, die nur eine vor­über­ge­hen­de Über­las­sung an den Ent­lei­her erlau­ben, ent­schei­dend sind und eine dau­er­haf­te Zuord­nung an eine fes­te Arbeits­stät­te in der Regel aus­schlie­ßen. Dies hat direk­te Aus­wir­kun­gen auf die Anwen­dung von Rei­se- und Fahrt­kos­ten­re­ge­lun­gen. Somit kann der Klä­ger sei­ne Fahrt­kos­ten auf Grund­la­ge der güns­ti­ge­ren Rei­se­kos­ten­grund­sät­ze und nicht nach der weni­ger vor­teil­haf­ten Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.

Fazit: Die­ses BFH-Urteil ver­deut­licht, dass die Defi­ni­ti­on einer ers­ten Tätig­keits­stät­te nach wie vor schwie­rig ist, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der recht­li­chen Situa­ti­on von Leiharbeitnehmern.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 22/23 | 16-06-2025