Als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar sind die Kos­ten der Bestat­tung des Erb­las­sers, die Kos­ten für ein ange­mes­se­nes Grab­denk­mal, die Kos­ten für die übli­che Grab­pfle­ge mit ihrem Kapi­tal­wert für eine unbe­stimm­te Dau­er sowie die Kos­ten, die dem Erwer­ber unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung, Rege­lung oder Ver­tei­lung des Nach­las­ses oder mit der Erlan­gung des Erwerbs ent­ste­hen. Für die­se Kos­ten wird ins­ge­samt ein Betrag von 10.300 € ohne Nach­weis abge­zo­gen. Neben dem Vor­er­ben kann auch der Nach­er­be die­sen Pausch­be­trag in Anspruch neh­men (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Der Abzug des Pausch­be­trags setzt nicht vor­aus, dass tat­säch­lich Kos­ten ange­fal­len sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Janu­ar 2013 ver­starb die Tan­te der Klä­ge­rin. Als Vor­er­be war deren Ehe­mann, als Nach­er­bin die Klä­ge­rin beru­fen. Im Mai 2013 ver­starb auch der Ehe­mann der Tan­te. Der Klä­ge­rin ent­stan­den auf­grund der Nach­erb­schaft Kos­ten in Höhe von 40 € beim Nach­lass­ge­richt. Das Finanz­amt setz­te die Erb­schaft­steu­er für die Nach­erb­schaft gegen­über der Klä­ge­rin ohne Berück­sich­ti­gung von Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten auf 3.960 € fest. Die Klä­ge­rin leg­te Ein­spruch ein und bean­trag­te den Abzug des Pausch­be­trags von 10.300 €. Das Finanz­amt wies den Ein­spruch zurück. Das Finanz­ge­richt lies den Abzug zu.

Der Erwerb vom Vor­er­ben wird als Nach­erb­schaft bezeich­net. Wäh­rend zivil­recht­lich der Vor­er­be und der Nach­er­be nach­ein­an­der, aber bei­de vom ursprüng­li­chen Erb­las­ser erben, gilt erb­schaft­steu­er­recht­lich der Vor­er­be als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unter­liegt in vol­lem Umfang und ohne Berück­sich­ti­gung der Beschrän­kun­gen durch das Nach­er­ben­recht der Erb­schaft­steu­er. Bei Ein­tritt der Nach­erb­fol­ge haben die­je­ni­gen, auf die das Ver­mö­gen über­geht, den Erwerb als vom Vor­er­ben stam­mend zu ver­steu­ern. Erb­schaft­steu­er­recht­lich wird der Nach­er­be der Erbe des Vor­er­ben. Tritt der Nach­erb­fall durch den Tod des Vor­er­ben ein und wird der Nach­er­be zugleich Erbe nach dem Vor­er­ben, lie­gen zivil­recht­lich zwar zwei Erb­fäl­le vor, erb­schaft­steu­er­recht­lich jedoch nur ein ein­heit­li­cher Erwerb vom Vorerben.

Ein Pausch­be­trag von 10.300 € wird ohne Nach­weis abge­zo­gen. Der Betrag ist für jeden Erb­fall nur ein­mal zu gewäh­ren (auch bei meh­re­ren Mit­er­ben nur ein­mal). Die Abfol­ge von Vor- und Nach­erb­fall stellt jedoch erb­schaft­steu­er­recht­lich kein Erb­fall mit meh­re­ren Erben dar. Viel­mehr sind die bei­den Vor­gän­ge als zwei getrenn­te Erb­fäl­le zu behan­deln. Es ent­spricht die­ser Sys­te­ma­tik, dass bei der Ermitt­lung der Berei­che­rung der Pausch­be­trag zwei­mal anzu­set­zen ist.

Fazit: Das bedeu­tet, dass bei zwei­ma­li­ger Gewäh­rung der Pau­scha­le auch die Beer­di­gungs­kos­ten zwei­mal typi­sie­rend berück­sich­tigt wer­den, obwohl sie nur ein­mal anfal­len. Der Pausch­be­trag umfasst aber nicht nur Beer­di­gungs­kos­ten, son­dern dient außer­dem dazu, Kos­ten der Nach­lass­re­ge­lung abzu­gel­ten. Kos­ten der Nach­lass­re­ge­lung kön­nen jedoch ohne Wei­te­res zwei­mal in jeweils unbe­grenz­ter Höhe anfal­len. Sie fal­len in unter­schied­li­cher Höhe typi­scher­wei­se auch in einem Nach­erb­fall an. Der Ansatz der Kos­ten­pau­scha­le dient der Ver­ein­fa­chung der Steu­er­fest­set­zung. Dies gilt auch im Nach­erb­fall, und zwar unab­hän­gig davon, ob der Nach­er­be außer­dem zivil­recht­lich Erbe des Vor­er­ben wird.

Quelle:BFH | Urteil | II R 3/20 | 31-01-2023