Wird eine Wit­wen­ren­te rück­wir­kend teil­wei­se durch eine steu­er­freie Unfall­ren­te ersetzt, han­delt es sich um ein Ereig­nis, das steu­er­lich auf das Jahr des Zuflus­ses zurück­wirkt. Die ent­spre­chen­de Kor­rek­tur des Steu­er­be­scheids muss daher im Jahr des Zuflus­ses und nicht erst im Jahr der Ver­rech­nung erfolgen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ge­rin wur­de 2020 eine Wit­wen­ren­te bewil­ligt. Dem Finanz­amt wur­de die Höhe der Ren­ten­zah­lun­gen elek­tro­nisch mit­ge­teilt. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die­se Ren­te mit ihrem steu­er­pflich­ti­gen Teil als Leib­ren­te bei den sons­ti­gen Ein­künf­ten. Rück­wir­kend für die Zeit ab dem 31.12.2018 erhielt die Klä­ge­rin von der Berufs­ge­nos­sen­schaft eine Ren­te aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Ihr wur­de mit­ge­teilt, dass die­se Ren­te auf die Wit­wen­ren­te anzu­rech­nen sei. 
Das Finanz­amt lehn­te eine ent­spre­chen­de Berich­ti­gung des Steu­er­be­scheids für 2020 ab, weil die Ände­rung des Rechts­grun­des der Ren­ten­zah­lung (Unfall- statt Wit­wen­ren­te) kein rück­wir­ken­des Ereig­nis sei. Bei Ren­ten­zah­lun­gen gel­te das Zu- und Abflussprinzip.

Der Erstat­tungs­an­spruch, der der Ren­ten­kas­se gegen­über der Berufs­ge­nos­sen­schaft zusteht, ist als steu­er­freie Zah­lung der Berufs­ge­nos­sen­schaft aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung anzu­se­hen. Der Erstat­tungs­an­spruch ent­steht mit Bekannt­ga­be des Leis­tungs­be­schei­des des erstat­tungs­pflich­ti­gen Leis­tungs­trä­gers an den Leis­tungs­be­rech­tig­ten (= Erfül­lungs­fik­ti­on gemäß § 107 SGB X). Kraft die­ser Erfül­lungs­fik­ti­on gilt der Sozi­al­leis­tungs­an­spruch des Berech­tig­ten sowohl fak­tisch als auch recht­lich als erfüllt. Das heißt, der Berech­tig­te darf die Leis­tung behal­ten. Der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, der gezahlt hat, hat kei­nen Anspruch auf Rück­for­de­rung gegen­über dem Leistungsempfänger.

Die abwei­chen­de Annah­me des Finanz­amts, die Klä­ge­rin habe im Jahr 2021 durch Ver­rech­nung Leis­tun­gen zurück­ge­währt, ist unzu­tref­fend, weil die Klä­ge­rin zu kei­ner Rück­zah­lung ver­pflich­tet war. Ihr Anspruch für die Jah­re 2019 und 2020 auf Leis­tun­gen aus der Unfall­ren­te war durch die in den Vor­jah­ren erfolg­ten Zah­lun­gen erfüllt und damit erloschen.

Kon­se­quenz: Die Umqua­li­fi­zie­rung der Leis­tun­gen ist im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 zu berücksichtigen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 12 K 2702/21 E | 14-09-2022