Die neue degres­si­ve Abschrei­bung gilt für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Janu­ar 2028 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind. Sie beträgt das 3-fache der linea­ren Abschrei­bung und höchs­tens 30%. Sie gilt nur für Gewinn­ein­künf­te, nicht für Arbeit­neh­mer­ein­künf­te oder Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, da es dort kein Anla­ge­ver­mö­gen gibt.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung ist die Abschrei­bung zeit­an­tei­lig zu berück­sich­ti­gen. Da die Begüns­ti­gung erst für Anschaf­fun­gen nach dem 30. Juni 2025 gilt, kön­nen in 2025 höchs­tens 15% (30% x 6/12) an degres­si­ver Abschrei­bung in Anspruch genom­men wer­den. Der Über­gang von der degres­si­ven Abschrei­bung zur linea­ren Abschrei­bung ist zuläs­sig. Die degres­si­ve Abschrei­bung kann neben der Son­der­ab­schrei­bung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 40% in Anspruch genom­men wer­den, sodass dies bei klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men im Anschaf­fungs­jahr 2026 und 2027 zu Abschrei­bun­gen in Höhe von 70% füh­ren kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer erwirbt eine Maschi­ne mit Anschaf­fungs­kos­ten von 200.000 € im Janu­ar 2026. Die Nut­zungs­dau­er beträgt 8 Jah­re (Wirt­schafts­jahr = Kalen­der­jahr). In 2026 kann die neue degres­si­ve Abschrei­bung von (200.000 € x 30% =) 60.000 € in Anspruch genom­men wer­den. Dane­ben kann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, die Son­der­ab­schrei­bun­gen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von ins­ge­samt 40% von 200.000 € = 80.000 € im Jahr der Anschaf­fung und in den vier Fol­ge­jah­ren gel­tend gemacht wer­den. Wird die Son­der­ab­schrei­bun­gen im Jahr 2026 in vol­ler Höhe in Anspruch genom­men, ergibt sich eine Gesamt­ab­schrei­bung von 60.000 € + 80.000 € = 140.000 €.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 | 04-09-2025