Ab 2026 sol­len Ein­nah­men bis zu 3.300 € im Jahr steu­er­frei sein (bis­her 3.000 €), wenn sie aus einer neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit als Übungs­lei­ter, Aus­bil­der, Erzie­her, Betreu­er oder aus ver­gleich­ba­ren neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten oder aus der neben­be­ruf­li­chen Pfle­ge alter, kran­ker oder behin­der­ter Men­schen, im Dienst oder im Auf­trag bestimm­ter Auf­trag­ge­ber zuge­flos­sen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Eben­falls begüns­tigt sind kirch­li­che Zwe­cke. Die Ein­nah­men blei­ben dann sind bis zu 3.300 € steu­er­frei, unab­hän­gig davon, ob die Neben­tä­tig­keit selb­stän­dig oder als Arbeit­neh­mer aus­ge­übt wird.

Nur die Neben­tä­tig­keit für bestimm­te Auf­trag­ge­ber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begüns­tigt. Hier­zu gehö­ren u.a. gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge und steu­er­be­frei­te Ver­ei­ni­gun­gen. Das sind z. B. Sport- und Gesang­ver­ei­ne sowie ande­re Ver­ei­ne, die vom Finanz­amt wegen gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwe­cke von der Kör­per­schaft­steu­er frei­ge­stellt wor­den sind, sowie die Ver­bän­de der frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge wie das Deut­sche Rote Kreuz, die Johan­ni­ter-Unfall­hil­fe und das Mal­te­ser Hilfswerk.

Frei­be­trag für ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: 
Der soge­nann­te Übungs­lei­ter­frei­be­trag von 3.300 € gilt nicht für die ehren­amt­li­chen Tätig­kei­ten von Vor­stands­mit­glie­dern eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins, von Platz- oder Gerä­te­war­ten oder eines Haus­meis­ters usw. Für die­sen Bereich gilt ab 2026 ein all­ge­mei­ner Frei­be­trag von 960 € pro Jahr (vor­her 840 € pro Jahr), der für Ein­nah­men aus einer neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit im gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Bereich gewährt wird. Mit die­sem Frei­be­trag wer­den Auf­wen­dun­gen, die durch die ehren­amt­li­che Tätig­keit ent­ste­hen, abge­gol­ten, ohne dass ein Ein­zel­nach­weis erfor­der­lich wird. Per­so­nen, die bereits vom Ver­ein ent­gelt­lich beschäf­tigt wer­den, kön­nen die­sen Frei­be­trag nicht erhalten.

Pra­xis-Bei­spiel:
Dem 1. Vor­sit­zen­den eines gemein­nüt­zi­gen Gesang­ver­eins ent­ste­hen im Rah­men sei­ner Tätig­keit Auf­wen­dun­gen für Tele­fo­na­te, Por­to usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Ver­ein eine pau­scha­le Auf­wands­ent­schä­di­gung von 960 € zah­len. Die­se Ent­schä­di­gung kann der Ver­ein lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­zah­len. Der Ver­eins­vor­sit­zen­de braucht die­sen Betrag bei sei­ner Ver­an­la­gung nicht der Ein­kom­men­steu­er zu unterwerfen.

Wich­tig: Der neue Frei­be­trag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätz­lich bean­sprucht wer­den. Es kön­nen aus der jewei­li­gen neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit kei­ne steu­er­frei­en 960 € gezahlt wer­den, wenn aus der­sel­ben Tätigkeit

  • der soge­nann­te Übungs­lei­ter­frei­be­trag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genom­men wird oder
  • eine steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kas­sen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Ent­wurf eines Steu­er­än­de­rungs­ge­set­zes 2025: Arti­kel 2 | 18-09-2025