Ver­kauft ein Unter­neh­mer ein Neu­fahr­zeug an einen Pri­vat­kun­den, der in einem ande­ren EU-Land wohnt, darf er kei­ne Umsatz­steu­er berech­nen. Es han­delt sich um eine umsatz­steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung, die im ande­ren EU-Land der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen ist. Neu­fahr­zeu­ge in die­sem Sin­ne sind z. B. Pkw,

  • die nicht mehr als 6.000 Kilo­me­ter zurück­ge­legt haben oder
  • deren ers­te Inbe­trieb­nah­me im Zeit­punkt der Lie­fe­rung nicht mehr als 6 Mona­te zurückliegt.

Die stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Zulas­sung ist nicht erfor­der­lich. Kei­ne Land­fahr­zeu­ge sind dage­gen Wohn­wa­gen, Pack­wa­gen und ande­re Anhän­ger ohne eige­nen Motor, die nur von Kraft­fahr­zeu­gen mit­ge­führt wer­den kön­nen, sowie selbst­fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen, die nach ihrer Bau­art oder ihren beson­de­ren, mit dem Fahr­zeug fest ver­bun­de­nen Ein­rich­tun­gen nicht zur Beför­de­rung von Per­so­nen oder Gütern bestimmt und geeig­net sind.

Lie­fe­rung an Pri­vat­per­so­nen im EU-Aus­land: Ver­äu­ßert ein inlän­di­scher Unter­neh­mer Gegen­stän­de an Pri­vat­per­so­nen, führt er die Lie­fe­rung regel­mä­ßig da aus, wo die Lie­fe­rung bzw. Ver­sen­dung beginnt. Das ist in der Regel der Fir­men­sitz des Unter­neh­mers. Bei Lie­fe­run­gen in ein ande­res EU-Land han­delt es sich um eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung, die steu­er­frei ist, wenn der Abneh­mer ein Unter­neh­mer mit einer Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ist. Aus­nah­me: Lie­fert der Unter­neh­mer ein neu­es Fahr­zeug, dann ist der Ver­kauf in ein ande­res EU-Land immer umsatz­steu­er­frei, und zwar auch dann, wenn der Kun­de kei­ne Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer besitzt.

Als ers­te Inbe­trieb­nah­me eines Fahr­zeugs ist die ers­te Nut­zung zur Per­so­nen- oder Güter­be­för­de­rung zu ver­ste­hen. Bei Fahr­zeu­gen, die einer Zulas­sung bedür­fen, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Zeit­punkt der Zulas­sung mit dem Zeit­punkt der ers­ten Inbe­trieb­nah­me iden­tisch ist. 

Die Besteue­rung eines neu­en Pkw erfolgt immer in dem Land, in dem das Fahr­zeug genutzt (zuge­las­sen) wird. Die­ses Bestim­mungs­land­prin­zip gilt nicht nur für Unter­neh­mer, son­dern auch für Pri­vat­per­so­nen. Beim Ver­kauf und Kauf neu­er Pkw wer­den also auch Pri­vat­per­so­nen ver­pflich­tet, den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb zu ver­steu­ern. Für die Besteue­rung des Pkw-Erwerbs aus einem ande­ren EU-Land gibt es ein For­mu­lar, das zu ver­wen­den ist. Die Mel­dung hat nach einem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Daten­satz zu erfol­gen, und zwar für jedes Fahr­zeug getrennt. Der Vor­druck heißt "Mel­dung inner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen neu­er Fahr­zeu­ge an Abneh­mer ohne Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer" und ist auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern abruf­bar. Die Mel­dung ist elek­tro­nisch abzu­ge­ben. Das Mel­de­ver­fah­ren soll der Kon­trol­le die­nen. Ohne die Ver­pflich­tung zur Mel­dung kann die Umsatz­be­steue­rung im Bestim­mungs­land nicht sicher­ge­stellt werden.

Mel­de­pflicht für Fahr­zeug­lie­fe­run­gen: Es ist eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung abzugeben
Neu­fahr­zeug­ver­käu­fe an Abneh­mer in einem ande­ren EU-Land mit Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer muss der Unter­neh­mer in einer zusam­men­fas­sen­den Mel­dung dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern über­mit­teln. Neu­fahr­zeug­ver­käu­fe an Abneh­mer in einem ande­ren EU-Land ohne Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (Pri­vat­per­so­nen) gehö­ren nicht in die zusam­men­fas­sen­de Meldung.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Auto­händ­ler in Deutsch­land ver­kauft ein Auto an einen Ita­lie­ner, der kein Unter­neh­mer, son­dern eine Pri­vat­per­son ist. Die­ser erwirbt vom deut­schen Auto­händ­ler für 50.000 € (net­to ohne Umsatz­steu­er) einen neu­en Pkw (Kilo­me­ter­stand unter 6.000 km). Die erst­ma­li­ge Inbe­trieb­nah­me des Fahr­zeugs im Zeit­punkt des Erwerbs liegt nicht mehr als 6 Mona­te zurück. Bevor der Ita­lie­ner mit dem Fahr­zeug nach Ita­li­en fährt, unter­nimmt er eine Rei­se durch Euro­pa. Als er die Gren­ze nach Ita­li­en über­schrei­tet, zeigt der Tacho mehr als 6.000 Kilo­me­ter an.
Es han­delt sich den­noch um den Ver­kauf eines neu­en Fahr­zeugs, weil es im Zeit­punkt des Erwerbs die 6.000 km-Gren­ze nicht über­schrit­ten hat­te und auch die Inbe­trieb­nah­me nicht mehr als 6 Mona­te seit dem Zeit­punkt des Erwerbs zurück­lag. Der deut­sche Auto­händ­ler muss also nicht kon­trol­lie­ren, wann und mit wel­chem Kilo­me­ter­stand das Fahr­zeug im Bestim­mungs­land ein­trifft. Er stellt sei­ne Rech­nung ohne Umsatz­steu­er aus und mel­det den Ver­kauf an das Bun­des­zen­tral­amt für Steuern.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 1b | 14-08-2025