Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lie­fe­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen kei­ne Umsatz­steu­er mehr an, wenn die­se auf oder in der Nähe eines Wohn­ge­bäu­des instal­liert wer­den (Null­steu­er­satz). Die Rege­lung gilt für alle wesent­li­chen Kom­po­nen­ten einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, wie z. B. Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le, Wech­sel­rich­ter oder auch Bat­te­rie­spei­cher. Glei­ches gilt für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die auf öffent­li­chen und ande­ren Gebäu­den instal­liert wer­den, die für dem Gemein­wohl die­nen­de Tätig­kei­ten genutzt wer­den (z. B. Vereinshäuser).

Das BMF hat sei­ne Aus­füh­run­gen nun­mehr ergänzt. Danach gilt der Null­steu­er­satz auch bei gebäu­de­inte­grier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (soge­nann­te Indach-Anla­gen) und dach­in­te­grier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (Solar­ele­men­te, die als Dach­zie­gel fun­gie­ren und gleich­zei­tig als Solar­mo­du­le Strom erzeu­gen kön­nen, soge­nann­te Solardachziegel).

Bei der Lie­fe­rung einer gebäu­de­inte­grier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Rah­men einer Dach­sa­nie­rung unter­lie­gen nur die Kos­ten dem Null­steu­er­satz, die der gebäu­de­inte­grier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge kon­kret zuge­ord­net wer­den kön­nen (spe­zi­fi­sche Kos­ten der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge). Kos­ten, die der Dach­kon­struk­ti­on im All­ge­mei­nen zuzu­ord­nen sind, unter­lie­gen nicht dem Nullsteuersatz.

Erwei­te­rung einer bestehen­den Anla­ge: Erfolgt die Erwei­te­rung (z. B. Lieferung/​Installation eines Bat­te­rie­spei­cher­sys­tems oder ande­rer wesent­li­cher Kom­po­nen­ten als Ergän­zung einer Alt-Anla­ge) nach dem 1.1.2023, fällt beim Kauf der Kom­po­nen­ten ein­schließ­lich der Instal­la­ti­on kei­ne Umsatz­steu­er an.

Umsatz­steu­er bei der Anschaf­fung von Bal­kon­kraft­wer­ken? Dem Null­steu­er­satz unter­lie­gen netz­ge­bun­de­ne Anla­gen und nicht-netz­ge­bun­de­ne sta­tio­nä­re Anla­gen (soge­nann­te Insel­an­la­gen). Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ist davon aus­zu­ge­hen, dass Solar­mo­du­le mit einer Leis­tung von 300 Watt und mehr für netz­ge­kop­pel­te Anla­gen oder sta­tio­nä­re Insel­an­la­gen ein­ge­setzt wer­den. Erfasst sind somit auch soge­nann­te Bal­kon­kraft­wer­ke mit einer Leis­tung von 300 Watt und mehr, also Solar­mo­du­le, die auf dem Bal­kon auf­ge­stellt und meis­tens mit einer Steck­do­se ver­bun­den wer­den. Mobi­le Solar­mo­du­le (z. B. für Cam­ping­zwe­cke) mit einer Leis­tung unter 300 Watt sind dage­gen nicht erfasst.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | FAQ-BMF | 29-06-2023