Grund­sätz­lich steht es dem Unter­neh­mer frei, wel­chen Fir­men­wa­gen er nutzt. In den meis­ten Fäl­len sind die Anschaf­fungs­kos­ten für ein seri­en­mä­ßig aus­ge­stat­te­tes Fahr­zeug ange­mes­sen, auch wenn es zur obe­ren Preis­klas­se gehört. Bei hohen Prei­sen sind die Anschaf­fungs­kos­ten in der Regel ange­mes­sen, wenn das Unter­neh­men einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleich­zei­tig die Nut­zung eines reprä­sen­ta­ti­ven Pkws von Geschäfts­part­nern bzw. Kun­den erwar­tet wird. Die Kos­ten, die auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len, dür­fen den Gewinn nicht min­dern und wer­den daher gewin­n­er­hö­hend erfasst.

Dar­über hin­aus kön­nen bei der Anschaf­fung neben den betrieb­li­chen Aspek­ten auch pri­va­te Inter­es­sen eine Rol­le spie­len. Pri­va­te Inter­es­sen, die mit hohen Auf­wen­dun­gen ver­bun­den sind, kön­nen zu einer Min­de­rung der Betriebs­aus­ga­ben füh­ren. Anschaf­fun­gen aus über­wie­gend pri­va­tem Inter­es­se kön­nen im ungüns­tigs­ten Fall dazu füh­ren, dass der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ins­ge­samt entfällt.

Erfolgt der Erwerb eines Old­ti­mers im Wesent­li­chen aus pri­va­ten Grün­den, ist die Abschrei­bung nicht abzieh­bar. Die Finanz­ver­wal­tung stützt sich auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wonach Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fische­rei, für Segel­jach­ten oder Motor­jach­ten und ähn­li­che Zwe­cke nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind. Ähn­li­che Zwe­cke in die­sem Sin­ne kön­nen bei einer gro­ßen Nähe zur pri­va­ten Lebens­füh­rung auch die Auf­wen­dun­gen für einen Old­ti­mer sein. Wird der Pkw-Old­ti­mer kaum bewegt, fal­len die Auf­wen­dun­gen unter das Abzugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Inha­ber einer Wer­be­agen­tur hat einen Pkw-Old­ti­mer (Sport­wa­gen) für 80.000 € erwor­ben. Im Anschaf­fungs­jahr fuhr er mit dem Old­ti­mer 400 km und im Fol­ge­jahr 600 km. Er nutz­te den Pkw für 3 bzw. 4 Kun­den­be­su­che. Die übri­gen Fahr­ten dien­ten dem Tan­ken, der TÜV-Abnah­me sowie der Inspektion.
Der Unter­neh­mer hat eine betriebs­ge­wöhn­li­che Rest­nut­zungs­dau­er von 4 Jah­ren zugrun­de gelegt, was einer Abschrei­bung von 20.000 € pro Jahr ent­spricht. Wegen der gerin­gen Lauf­leis­tung erkennt das Finanz­amt den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug nicht an. Denn bei einer solch gerin­gen Fahr­leis­tung wer­den die betrieb­li­chen von den pri­va­ten Grün­den über­la­gert. Es ist unwirt­schaft­lich, einen Fir­men­wa­gen zu kau­fen, nur um damit 3 oder 4 Kun­den­fahr­ten zu unternehmen.

Kon­se­quenz: Der Aus­lö­ser für den Kauf ist die Tat­sa­che, dass der Unter­neh­mer einen Old­ti­mer besit­zen woll­te. Wirt­schaft­li­che Über­le­gun­gen waren bei der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung aus­ge­blen­det. Die Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung und im Fol­ge­jahr wur­de nur teil­wei­se gewinn­min­dernd erfasst. Ver­äu­ßert der Unter­neh­mer den Old­ti­mer, muss er den Ver­äu­ße­rungs­preis als Betriebs­ein­nah­me erfas­sen. Der Buch­wert, der auch um die nicht gewinn­min­dern­de Abschrei­bung zu redu­zie­ren ist, ist im Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung als Auf­wand zu buchen. Fazit: Obwohl ein Teil der Abschrei­bung nicht gewinn­min­dernd berück­sich­tigt wer­den konn­te, ist der Ver­äu­ße­rungs­er­lös in vol­lem Umfang als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen. Die Anschaf­fung des Old­ti­mers wirkt sich in die­ser Situa­ti­on also steu­er­lich äußerst nach­tei­lig aus.

Tipp:
Bei der Ver­äu­ße­rung von Wirt­schafts­gü­tern, bei denen die Abschrei­bung ganz oder teil­wei­se nicht abzieh­bar war, ist zur Berech­nung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns der Buch­wert anzu­set­zen. D.h., dass bei der Ermitt­lung des Gewinns aus der Ver­äu­ße­rung die nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­be kei­ne Rol­le spielt. Die­se nach­tei­li­ge Fol­ge kann nur ver­mie­den wer­den, wenn der Old­ti­mer dem Pri­vat­ver­mö­gen zuge­ord­net wird. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die betrieb­li­che Nut­zung nicht mehr als 50% beträgt.

Das Abzugs­ver­bot greift jeden­falls immer dann ein, wenn ein Wirt­schafts­gut in einer Wei­se ein­ge­setzt wird, die bei typi­sie­ren­der Betrach­tung dazu geeig­net ist, Geschäfts­freun­de zu unter­hal­ten oder pri­va­ten Nei­gun­gen nach­zu­ge­hen. Bei einer mini­ma­len Kilo­me­ter­leis­tung sind die Auf­wen­dun­gen für den Old­ti­mer ihrer Art nach als unan­ge­mes­se­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand anzusehen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 33/16 | 09-10-2017