Auf­wen­dun­gen für die krank­heits-, pfle­ge- und behin­de­rungs­be­ding­te Unter­brin­gung in einer Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft, die dem jewei­li­gen Lan­des­recht unter­liegt, sind steu­er­min­dernd als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berücksichtigen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist schwer­be­hin­dert (Grad der Behin­de­rung 100) und pfle­ge­be­dürf­tig (Pfle­ge­grad 4). Er wohn­te gemein­sam mit ande­ren pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen in einer Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft, deren Errich­tung und Unter­hal­tung dem Wohn- und Teil­ha­be­ge­setz des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len unter­fiel. Dort wur­de er rund um die Uhr von einem ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst und Ergän­zungs­kräf­ten betreut, gepflegt und haus­wirt­schaft­lich ver­sorgt. Die Auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung (Kost und Logis) in der Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft mach­te er als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te dies ab, da die­se Auf­wen­dun­gen nur bei einer voll­sta­tio­nä­ren Heim­un­ter­brin­gung abzugs­fä­hig seien.

Der BFH stellt klar, dass Auf­wen­dun­gen für die krank­heits- oder pfle­ge­be­ding­te Unter­brin­gung in einer dafür vor­ge­se­he­nen Ein­rich­tung grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind. Dies gilt nicht nur für Kos­ten der Unter­brin­gung in einem Heim im Sin­ne des § 1 HeimG, son­dern auch für Kos­ten der Unter­brin­gung in einer Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft, die dem jewei­li­gen Lan­des­recht unterfällt.

Aus­schlag­ge­bend ist allein, dass die Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft eben­so wie das Heim in ers­ter Linie dem Zweck dient, älte­re oder pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen oder Men­schen mit Behin­de­rung auf­zu­neh­men und ihnen Wohn­raum zu über­las­sen, in dem die not­wen­di­gen Betreu­ungs-, Pfle­ge- und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen erbracht wer­den. Die Abzugs­fä­hig­keit der Unter­brin­gungs­kos­ten hängt nicht davon ab, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen (wie bei der voll­sta­tio­nä­ren Heim­un­ter­brin­gung) Wohn­raum und Betreu­ungs­leis­tun­gen "aus einer Hand" zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Aus­rei­chend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft neben der Wohn­raum­über­las­sung von einem oder meh­re­ren exter­nen (ambu­lan­ten) Leis­tungs­an­bie­tern (gemein­schaft­lich orga­ni­siert) Betreu­ungs-, Pfle­ge- und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen in die­sen Räum­lich­kei­ten bezieht.

Aller­dings sind die Kos­ten, auch wenn sie krank­heits- oder pfle­ge­be­dingt anfal­len, nur inso­weit abzugs­fä­hig, als sie zusätz­lich zu den Kos­ten der nor­ma­len Lebens­füh­rung anfal­len. Des­halb sind die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Unter­brin­gungs­kos­ten um eine soge­nann­te Haus­halts­er­spar­nis zu kür­zen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schät­zung nach dem steu­er­lich abzieh­ba­ren Höchst­be­trag für den Unter­halt unter­halts­be­dürf­ti­ger Per­so­nen. Das waren 8.652 € im Streit­jahr 2016.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 40/20 | 09-08-2023