Der Null­steu­er­satz gilt auch für Bat­te­rie­spei­cher, Ener­gie­ma­nage­ment­sys­te­me oder z. B. Wech­sel­rich­ter und die not­wen­di­ge Ertüch­ti­gung des Zäh­ler­schranks. Es wer­den die Lie­fe­rung bezie­hungs­wei­se Mon­ta­ge von Bat­te­rie­spei­cher sowie sämt­li­che für den Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wesent­li­chen Kom­po­nen­ten erfasst. Hier­zu gehö­ren auch die not­wen­di­ge Erneue­rung oder Erwei­te­rung des Zäh­ler­schranks sowie die Lie­fe­rung und der Ein­bau eines Energiemanagementsystems.

Bat­te­rie­spei­cher unter­lie­gen dem Null­steu­er­satz, wenn die­se im kon­kre­ten Anwen­dungs­fall dazu bestimmt sind, Strom aus begüns­tig­ten Solar­mo­du­len zu spei­chern. Hier­von ist aus­zu­ge­hen, wenn der Spei­cher eine nutz­ba­re Kapa­zi­tät von min­des­tens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobi­le) Spei­cher die­se Vor­aus­set­zung nicht, unter­liegt er dem Null­steu­er­satz, wenn im Ein­zel­fall nach­ge­wie­sen wird, dass er aus­schließ­lich für die Spei­che­rung von Strom aus begüns­tig­ten Solar­mo­du­len ver­wen­det wird. 

Steu­er­satz bei der Repa­ra­tur von Photovoltaikanlagen
Der Null­steu­er­satz gilt auch für den Aus­tausch und die Instal­la­ti­on von defek­ten Kom­po­nen­ten einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Aber! Rei­ne Repa­ra­tu­ren ohne gleich­zei­ti­ge Lie­fe­rung von Ersatz­tei­len sind nicht begüns­tigt, so dass der Null­steu­er­satz nicht anzu­wen­den ist. Die­se Auf­wen­dun­gen unter­lie­gen der Umsatz­steu­er mit 19%. Das gilt auch für Garan­tie- oder War­tungs­ver­trä­ge. Das heißt, für Garan­tie- und War­tungs­ver­trä­ge ist eben­falls wei­ter­hin der Steu­er­satz von 19% anzuwenden.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | www​.bmf​.de | 28-09-2023