Über­lasst eine GmbH ihrem Gesell­schaf­ter einen Fir­men­wa­gen, kann dies im Rah­men eines

  • Arbeits­ver­hält­nis­ses oder
  • mit einem Mietvertrag

gesche­hen. Wird der GmbH-Fir­men­wa­gen ohne Arbeits­ver­hält­nis oder Miet­ver­trag durch einen Gesell­schaf­ter pri­vat genutzt, ist von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung auszugehen. 

Nut­zung eines GmbH-Fir­men­wa­gens ohne Arbeitsverhältnis
Nutzt ein Gesell­schaf­ter einen Fir­men­wa­gen der GmbH auch für pri­va­te Fahr­ten, ist in der Regel von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung aus­zu­ge­hen. Die Höhe der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung muss indi­vi­du­ell ermit­telt wer­den. Der Nut­zungs­vor­teil ist nach Fremd­ver­gleichs­maß­stä­ben zu bewer­ten, was in der Regel zum Ansatz des gemei­nen Wer­tes führt und damit einen ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlag ein­be­zieht. Um den gemei­nen Wert der pri­va­ten Nut­zung zu ermit­teln, sind die antei­li­gen fixen und varia­blen Kos­ten zugrun­de zu legen. Wird kein Fahr­ten­buch geführt, sind der pri­va­te Anteil der fixen und varia­blen Kos­ten eben­so wie eine erziel­ba­re Ver­gü­tung zu schätzen. 

Nutzt der Gesell­schaf­ter den Fir­men­wa­gen, der ihm über­las­sen wur­de, auch pri­vat, obwohl im Arbeits­ver­trag die pri­va­te Nut­zung aus­ge­schlos­sen wur­de, ist von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung aus­zu­ge­hen. Es gibt auch Fäl­le, in denen einem Gesell­schaf­ter ein Fir­men­wa­gen für betrieb­li­che und pri­va­te Fahr­ten über­las­sen wird, ohne dass ein Arbeits­ver­hält­nis besteht (z. B., weil neben einem bereits bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis zu einem ande­ren Arbeit­ge­ber kein wei­te­res Arbeits­ver­hält­nis begrün­det wer­den darf). Besteht kein Arbeits­ver­hält­nis ist eben­falls von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung auszugehen.

Bemes­sungs­grund­la­ge für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist das Nut­zungs­ent­gelt, das bei einer Ver­mie­tung übli­cher­wei­se erziel­bar ist. Nach dem BMF-Schrei­ben aus 2012 kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den die pri­va­te Nut­zung auch mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­telt wer­den. Bei der Ermitt­lung der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung kann jedoch der auf 25% bzw. 50% her­ab­ge­setz­te Brut­to­lis­ten­preis bei Elek­tro-Fahr­zeu­gen bzw. bei Hybrid-Elek­tro-Fahr­zeu­gen nicht ange­setzt werden.

Über­las­sung im Rah­men eines Arbeitsverhältnisses
Darf der Gesell­schaf­ter einer GmbH den Fir­men­wa­gen im Rah­men eines Arbeits­ver­trags mit sei­ner GmbH auch zu pri­va­ten Fahr­ten nut­zen, kann die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne 1%-Regelung ange­wen­det wer­den. Die beson­de­ren Rege­lun­gen für Elek­tro-Fahr­zeu­ge bzw. Hybrid-Elek­tro-Fahr­zeu­ge sind anwend­bar, weil es sich um eine gesetz­li­che Rege­lung han­delt, die hier anwend­bar ist. Die Redu­zie­rung des Brut­to­lis­ten­prei­ses auf 25% bzw. 50% bei Elek­tro-Fahr­zeu­gen bzw. Hybrid-Elek­tro-Fahr­zeu­gen ist eine Ver­güns­ti­gung, die ertrag­steu­er­lich nicht aber umsatz­steu­er­lich anzu­wen­den ist.

Fazit: Die Ermitt­lung des Nut­zungs­vor­teils nach Fremd­ver­gleichs­maß­stä­ben ist nicht nur schwie­rig, son­dern wür­de in der Pra­xis zu viel­fäl­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit dem Finanz­amt füh­ren. Im Schrei­ben von 2012 führt das BMF daher aus, dass als Bemes­sungs­grund­la­ge für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung das Nut­zungs­ent­gelt anzu­set­zen ist, das bei einer Ver­mie­tung übli­cher­wei­se erziel­bar ist. Aber aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann die pri­va­te Nut­zung auch mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­telt wer­den. Das bedeu­tet somit, dass die zeit­lich begrenz­ten Son­der­re­ge­lun­gen für Elek­tro-Fahr­zeu­ge bzw. Hybrid-Elek­tro-Fahr­zeu­ge nicht anwend­bar sein kön­nen. Die Redu­zie­rung des Brut­to­lis­ten­prei­ses auf 25% bzw. 50% ist eine Ver­güns­ti­gung, die bei der Bewer­tung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung nicht berück­sich­tigt wer­den kann. 

Tipp: Da der Nut­zungs­vor­teil nach Fremd­ver­gleichs­maß­stä­ben zu ermit­teln ist, kann die 1%-Methode, die die Finanz­ver­wal­tung aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den für anwend­bar erklärt hat, nur vom vol­len Brut­to­lis­ten­preis berech­net wer­den. Die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung führt regel­mä­ßig zu einem vor­teil­haf­ten Ergeb­nis, das von Finanz­ge­rich­ten wegen des Ver­bots der Ver­bö­se­rung nicht rück­gän­gig gemacht wer­den kann.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Zusam­men­fas­sung unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Recht­spre­chung und BMF-Schrei­ben | 05-10-2023