Ver­äu­ßert der geschie­de­ne Ehe­gat­te im Rah­men der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung anläss­lich der Ehe­schei­dung sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem gemein­sa­men Ein­fa­mi­li­en­haus an den frü­he­ren Ehe­part­ner, kann der Ver­kauf als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft der Besteue­rung unterliegen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war seit 1989 ver­hei­ra­tet. Aus der Ehe ent­stam­men zwei in den Jah­ren 1994 und 2000 gebo­re­ne Kin­der. Die Ehe wur­de 2014 geschie­den. Der Klä­ger und die Kin­des­mut­ter waren je hälf­ti­ge Mit­ei­gen­tü­mer einer Immo­bi­lie, die dem Klä­ger, der Kin­des­mut­ter und den gemein­sa­men Kin­dern wäh­rend des Bestehens der Ehe als gemein­sa­mes Fami­li­en­heim dien­te. Der Klä­ger zog infol­ge der Tren­nung aus der Immo­bi­lie aus. Zur end­gül­ti­gen Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung über­trug die Kin­des­mut­ter ihren Mit­ei­gen­tums­an­teil an der Immo­bi­lie auf den Klä­ger. Der Kin­des­mut­ter stand jedoch das Recht zu, die Immo­bi­lie bis zum 31.12.2018 unent­gelt­lich zu nut­zen. Es wur­de ver­ein­bart, dass das miet­freie Woh­nen eine Unter­halts­leis­tung des Klä­gers darstellt. 

Als Gegen­leis­tung für den Erwerb des hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums stell­te der Klä­ger die Kin­des­mut­ter von allen gemein­sa­men Ver­bind­lich­kei­ten frei und leis­te­te einen zusätz­li­chen Aus­gleichs­be­trag. Mit nota­ri­el­lem Kauf­ver­trag ver­kauf­te der Klä­ger 2018 die Immo­bi­lie. Das Finanz­amt erfass­te bei der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steu­er für 2018 Ein­künf­te aus einem pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, weil eine Steu­er­be­frei­ung wegen einer Eigen­nut­zung des Klä­gers nicht vor­lag. Die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge wies das Finanz­ge­richt zurück. 

Der BFH bestä­tig­te das Urteil des Finanz­ge­richts. Ein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft liegt vor, wenn eine Immo­bi­lie inner­halb von 10 Jah­ren ange­schafft und wie­der ver­äu­ßert wird. Dies gilt auch für einen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil, der im Rah­men der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung nach einer Ehe­schei­dung von einem Mit­ei­gen­tü­mer an den ande­ren ver­äu­ßert wird.

Fazit: Zwar ist die Ver­äu­ße­rung einer Immo­bi­lie dann nicht steu­er­bar, wenn die Immo­bi­lie durch­gän­gig zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Ein Ehe­gat­te, der sich in Schei­dung befin­det, nutzt sein Mit­ei­gen­tum aber nicht mehr zu eige­nen Wohn­zwe­cken, wenn er aus­ge­zo­gen ist und nur noch sein geschie­de­ner Ehe­gat­te dort wohnt.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 10/22 | 13-11-2023