Die Auf­wen­dun­gen für den Pri­vat­schul­be­such eines Kin­des sind kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belastung.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Steu­er­pflich­ti­gen mach­ten in ihrer Steu­er­erklä­rung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als Krank­heits­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt ver­an­lag­te die Steu­er­pflich­ti­gen erklä­rungs­ge­mäß. Das Finanz­amt for­der­te die Steu­er­pflich­ti­gen auf, eine detail­lier­te Begrün­dung und Nach­wei­se ein­zu­rei­chen, aus denen sich die gel­tend gemach­ten Krank­heits­kos­ten für ihr Kind erge­ben. Die Amts­ärz­tin traf hin­sicht­lich der Krank­heits­sym­pto­me des Kin­des fol­gen­de Fest­stel­lun­gen: Das Kind hat eine beson­de­re Lern­be­ga­bung, das Gesamt­ergeb­nis einer erfolg­ten IQ-Tes­tung liegt im Bereich einer sehr hohen Intel­li­genz. Die außer­or­dent­li­chen intel­lek­tu­el­len Fähig­kei­ten erhiel­ten in der Schu­le kei­ne ent­spre­chen­de För­de­rung. Durch die stän­di­ge schu­li­sche Unter­for­de­rung tra­ten behand­lungs­be­dürf­ti­ge psy­cho­so­ma­ti­sche Beschwer­den auf, die sich inner­halb eines Jah­res zu einem Besorg­nis erre­gen­den gesund­heit­li­chen Gesamt­zu­stand ent­wi­ckel­ten. Die­se Beschwer­den ste­hen im direk­ten Zusam­men­hang zur beson­de­ren Lern­be­ga­bung. Es ist daher drin­gend erfor­der­lich, an eine Schu­le mit indi­vi­du­el­len, an die Hoch­be­ga­bung ange­pass­ten För­der­mög­lich­kei­ten zu wechseln.

Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass gel­tend gemach­ten Kos­ten für den Schul­be­such mit­samt den Auf­wen­dun­gen für Heil­eu­ryth­mie nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen anzu­er­ken­nen seien.

Das Finanz­ge­richt ver­trat im Wesent­li­chen die Auf­fas­sung, dass die Krank­heits­kos­ten für das Kind kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen sei­en. Es las­se sich nicht fest­stel­len, dass die Kos­ten für den Schul­be­such des Kin­des zwangs­läu­fig ent­stan­den sind. Auf­wen­dun­gen für den Pri­vat­schul­be­such eines Kin­des sind grund­sätz­lich auch dann nicht außer­ge­wöhn­lich, wenn das Kind infol­ge einer Krank­heit lern­be­hin­dert sei. Ein Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sei nur mög­lich, wenn es sich bei den Auf­wen­dun­gen um unmit­tel­ba­re Krank­heits­kos­ten han­de­le. Erfor­der­lich wäre danach, dass der Pri­vat­schul­be­such zum Zwe­cke der Heil­be­hand­lung erfol­ge und dort eine spe­zi­el­le, unter der Auf­sicht medi­zi­nisch geschul­ten Fach­per­so­nals durch­ge­führ­te Heil­be­hand­lung statt­fin­de. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit: Pri­vat­schul­kos­ten gehö­ren auch dann nicht zu den unmit­tel­ba­ren Krank­heits­kos­ten, wenn der Besuch der Pri­vat­schu­le durch eine Krank­heit des Kin­des ver­ur­sacht ist. Zudem ist im Streit­fall zu berück­sich­ti­gen, dass der Schul­be­such des Kin­des auch im Hin­blick auf des­sen Hoch­be­ga­bung erfolgt ist. Eine Hoch­be­ga­bung als sol­ches stellt aber kei­ne Erkran­kung dar.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 2 K 1045/22 E | 12-06-2023