Ist eine Rei­se sowohl betrieb­lich als auch pri­vat ver­an­lasst, kön­nen die Auf­wen­dun­gen, wie z. B. die Fahrt­kos­ten, in einen betrieb­li­chen und einen pri­va­ten Anteil auf­ge­teilt wer­den, wenn der betrieb­li­che Anteil min­des­tens 10% beträgt. Bei Zah­lun­gen vom Geschäfts­kon­to ist der pri­va­te Anteil als Pri­vat­ent­nah­me zu erfas­sen. Den betrieb­li­chen Anteil der Fahrt­kos­ten bucht der Unter­neh­mer auf das Kon­to "Rei­se­kos­ten Unter­neh­mer Fahrtkosten".

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Unter­neh­mer besucht ein 4-tägi­ges Fach­se­mi­nar in Öster­reich. Im Anschluss an das Semi­nar macht er einen 5-tägi­gen Urlaub. Es han­delt sich daher um eine gemischt ver­an­lass­te Rei­se. Die Rei­se dau­ert ins­ge­samt 9 Tage. Davon ent­fal­len auf den betrieb­li­chen Teil der Rei­se 4 Tage und auf den pri­va­ten Teil der Rei­se 5 Tage. Zunächst trennt der Unter­neh­mer die Kos­ten­be­stand­tei­le ab, die sich leicht und ein­deu­tig dem betrieb­li­chen bzw. dem pri­va­ten Bereich zuord­nen las­sen. Die übri­gen Auf­wen­dun­gen der Rei­se teilt er im Ver­hält­nis 4/9 und 5/9 auf. Die Auf­tei­lung der Kos­ten sieht z. B. wie folgt aus:

Art der Aufwendungen Kos­ten insgesamt Betrieb­lich 4/9 Pri­vat 5/9
Semi­nar­ge­büh­ren  2.900 € 2.900 €
Flug­kos­ten 432 € 192 € 240 €
Kos­ten für Taxi 90 € 40 € 50 €
Über­nach­tung Hotel 1.620 € 720 € 900 €
Ver­pfle­gungs­pau­scha­le 178 € 178 €
Sum­me der Kosten 5.220 € 4.030 € 1.190 €

Schwie­rig­kei­ten kön­nen sich erge­ben, wenn es dar­um geht fest­zu­stel­len, ob und ggf. in wel­chem Umfang neben den beruf­li­chen bzw. betrieb­li­chen Inter­es­sen Zei­ten für pri­va­te Akti­vi­tä­ten und Frei­zeit­ge­stal­tun­gen genutzt wor­den sind. Es kön­nen sich z. B. dann Pro­ble­me erge­ben, wenn zwi­schen dem Ende der beruf­li­chen Ver­an­stal­tung und der Rück­rei­se mehr als ein Tag liegt. Fazit: Es ist mög­lich, aus­wär­ti­ge Tätig­kei­ten mit einem pri­va­ten Urlaub zu kom­bi­nie­ren, ohne den Betriebs­aus­ga­ben- oder Wer­bungs­kos­ten­ab­zug völ­lig zu verlieren!

Es han­delt sich um gemisch­te Auf­wen­dun­gen, wenn sie sowohl pri­vat als auch betrieb­lich ver­an­lasst sind. Abzieh­bar ist nur der betrieb­li­che bzw. beruf­li­che Teil der Auf­wen­dun­gen. Um die Auf­wen­dun­gen auf­tei­len zu kön­nen, muss der Unter­neh­mer einen plau­si­blen Auf­tei­lungs­maß­stab finden:

  • Bei gemisch­ten Rei­sen kön­nen die Auf­wen­dun­gen nach Zeit­an­tei­len auf­ge­teilt werden.
  • Der pri­va­te und betriebliche/​ beruf­li­che Anteil kann, wenn kein ande­rer Auf­tei­lungs­maß­stab vor­han­den ist, auch nach Pro­zent­an­tei­len geschätzt werden.

Der Unter­neh­mer kann sei­ne gemisch­ten Auf­wen­dun­gen nur dann auf­tei­len, wenn der betrieb­li­che bzw. beruf­li­che Anteil der Auf­wen­dun­gen min­des­tens 10% beträgt (BFH, Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10). Liegt der betrieb­li­che bzw. beruf­li­che Anteil unter 10%, dür­fen die all­ge­mei­nen Kos­ten nicht auf­ge­teilt und als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Bei der umge­kehr­ten Situa­ti­on, bei der die pri­va­te Mit­ver­an­las­sung unter 10% liegt, dür­fen alle Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, soweit es kei­ne ander­wei­ti­gen gesetz­li­chen Ein­schrän­kun­gen gibt. Die Auf­wen­dun­gen, die aus­schließ­lich betrieb­lich bzw. beruf­lich ver­an­lasst sind, kann der Unter­neh­mer immer zu 100% als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Ob die betrieb­li­che Ver­an­las­sung im Übri­gen von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist, spielt kei­ne Rolle.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer nimmt wäh­rend sei­ner 14-tägi­gen Urlaubs­rei­se an einem ein­tä­gi­gen Fach­se­mi­nar teil. Das Fach­se­mi­nar ist von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung (unter 10 % der Gesamt­dau­er). Der Unter­neh­mer kann daher die Fahrt­kos­ten zum Urlaubs­ort und die Über­nach­tungs­kos­ten nicht, auch nicht teil­wei­se als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Was er zu 100% abzie­hen kann, sind die Semi­nar­ge­büh­ren, die Kos­ten für die Fahrt vom Urlaubs­ort zum Semi­nar­ort und zurück und ggf. einen Pausch­be­trag für Verpflegungsmehraufwand.

Quelle:BFH | Beschluss | GrS 1/06 | 20-09-2009