Nach dem Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land vom 14.07.2025 (ver­öf­fent­licht am 18.07.2025) wird die Kör­per­schaft­steu­er in Schrit­ten abge­senkt. Danach beträgt die Körperschaftsteuer

  • 15% (wie bis­her) für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me bis 2027,
  • 14% für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2028,
  • 13 % für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2029,
  • 12 % für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2030,
  • 11 % für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2031 und
  • 10 % für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2032

jeweils zu berech­nen vom zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men. Kon­se­quenz: Unter Berück­sich­ti­gung der Gewer­be­steu­er und des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ergibt sich für 2028 anstel­le der bis­he­ri­gen Gesamt­steu­er­be­las­tung von ca. 30% eine Steu­er­be­las­tung von ca. 28,8%. Die­se Steu­er­be­las­tung redu­ziert sich bis zum Jahr 2032 auf ca. 24,55%.

Aus­wir­kun­gen der degres­si­ven Abschrei­bung: Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind, kann die degres­si­ve Abschrei­bun­gen mit dem 3-fachen der linea­ren Abschrei­bung, aber höchs­tens 30% pro Jahr in Anspruch genom­men wer­den. Kon­se­quenz: Steu­er­zah­lun­gen und Aus­schüt­tun­gen wer­den wegen der höhe­ren Auf­wen­dun­gen in den ers­ten Jah­ren ver­min­dert. In den spä­te­ren Jah­ren kehrt sich der Effekt um, weil die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten unab­hän­gig von der Abschrei­bungs­me­tho­de nur über die Nut­zungs­dau­er ver­teilt wer­den können.
Da aber ab 2027 gerin­ge­re Steu­er­sät­ze beschlos­sen sind, tritt durch den Ein­satz der degres­si­ven Abschrei­bung ein Umkehr­ef­fekt ein, der dann ins­ge­samt zu einer Redu­zie­rung der Steu­er­zah­lun­gen führt.

Hin­weis: Das Steu­er­recht ent­hält Rege­lun­gen, mit denen es mög­lich ist, Gewin­ne in spä­te­re Jah­re zu ver­la­gern, z. B. durch die Über­tra­gung stil­ler Reser­ven aus der Ver­äu­ße­rung bestimm­ter Anla­ge­gü­ter, die nach § 6b EStG zur Ver­mei­dung der Besteue­rung auf die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ande­rer bestimm­ter Wirt­schafts­gü­ter über­tra­gen wer­den können.

Fazit: Es soll­te immer geprüft wer­den, ob sich wegen der schritt­wei­sen Sen­kung der Kör­per­schaft­steu­er­sät­ze eine Gewinn­ver­la­ge­rung in spä­te­re Jah­re lohnt.

Hin­weis: Die Steu­er­sät­ze für the­sau­ri­er­te Gewin­ne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) sin­ken von 2027 (28,25%) bis 2032 (25%) eben­falls, aber nicht so stark. Ins­be­son­de­re bei Per­so­nen­un­ter­neh­men kann es daher sinn­voll sein, Antei­le vom Gewinn vor­erst nicht zu entnehmen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm | 04-09-2025