Alle am 4.8.2025 anhän­gi­gen und zuläs­si­gen Ein­sprü­che gegen die Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor 2020 wer­den per All­ge­mein­ver­fü­gung der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der zurück­ge­wie­sen, soweit mit den Ein­sprü­chen gel­tend gemacht wur­de, dass das Soli­da­ri­täts­zu­schlag­ge­setz 1995 gegen das Grund­ge­setz verstoße.

Ent­spre­chen­des gilt auch für alle am 4.8.2025 anhän­gi­gen, außer­halb eines Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­rens gestell­ten und zuläs­si­gen Anträ­ge auf Auf­he­bung einer Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor 2020.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | All­ge­mein­ver­fü­gung der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der | 03-08-2025