Die, durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­ab­schie­de­te Son­der­ab­schrei­bung für neue und gebrauch­te beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens beträgt

  • 20%, wenn sie vor dem 1.1.2024 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den bzw. 
  • 40%, wenn sie nach dem 31.12.2023 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den oder werden.

Vor­aus­set­zung ist, dass die Wirtschaftsgüter

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im Fol­ge­jahr ver­mie­tet wer­den oder 
  • in einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te (fast) aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt werden.

Es sind nur Betrie­be begüns­tigt, die im zurück­lie­gen­den Wirt­schafts­jahr die Gewinn­gren­ze von 200.000 € nicht über­schrei­ten. Bei der Ermitt­lung der Gewinn­gren­ze von 200.000 € blei­ben Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge eben­so unbe­rück­sich­tigt wie even­tu­el­le Hin­zu­rech­nungs­be­trä­ge. Auch bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ist die Gewinn­gren­ze von 200.000 € maß­ge­bend. Zur Ermitt­lung der Gewinn­gren­ze der Per­so­nen­ge­sell­schaft ist die Sum­me der Beträ­ge maß­ge­bend, die sich aus der Gesell­schafts­bi­lanz und aus Ergän­zungs- und Son­der­bi­lan­zen erge­ben. Im Jahr der Betriebs­grün­dung gibt es kein Vor­jahr, sodass die Gewinn­gren­ze nie über­schrit­ten wird.

Die Son­der­ab­schrei­bung, die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maxi­mal 5 Jah­ren bean­sprucht wer­den kann (bei belie­bi­ger Ver­tei­lung), ist han­dels­recht­lich unzu­läs­sig. Die Son­der­ab­schrei­bung wird im Jahr der Anschaf­fung nicht zeit­an­tei­lig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaf­fung im Dezem­ber der vol­le Betrag der Son­der­ab­schrei­bung als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den kann.

Die Son­der­ab­schrei­bung kann also nur bean­sprucht wer­den, wenn das neue und gebrauch­te beweg­li­che Wirt­schafts­gut des Anlagevermögens

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im Fol­ge­jahr ver­mie­tet wird oder 
  • in einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te (fast) aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wird.

Ein Wirt­schafts­gut wird fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt, wenn der pri­va­te Nut­zungs­an­teil nicht mehr als 10% beträgt. Die ers­ten bei­den Jah­re sind somit ent­schei­dend. Die fast aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung muss unbe­dingt in jedem der ers­ten bei­den Jah­re vor­lie­gen, also im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im dar­auf­fol­gen­den Wirt­schafts­jahr. Es nutzt nichts, wenn die pri­va­te Nut­zung im 1. Jahr über 10% liegt und die­se erst im 2. Jahr auf 10% oder weni­ger redu­ziert wird oder die pri­va­te Nut­zung im 1. Jahr nicht mehr als 10% beträgt, aber im 2. Jahr die 10%-Grenze überschreitet.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7g Abs. 5 EStG i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 27-03-2024