Auf­wen­dun­gen für einen Sprach­kurs kön­nen als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, wenn der Kurs beruf­lich bzw. betrieb­lich ver­an­lasst ist. Ein Sprach­kurs ist beruf­lich ver­an­lasst, wenn er auf die beson­de­ren beruf­li­chen bzw. betrieb­li­chen Inter­es­sen zuge­schnit­ten ist. Die­se Vor­aus­set­zung ist bereits erfüllt, wenn im Beruf all­ge­mei­ne Kennt­nis­se einer Fremd­spra­che benö­tigt wer­den und der Sprach­kurs die­se Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten vermittelt.

Sprach­kur­se wer­den steu­er­lich regel­mä­ßig aner­kannt, wenn sie im Inland oder in einem Mit­glied­staat der EU statt­fin­den. Das Erler­nen einer Spra­che in dem Land, in dem die­se gespro­chen wird, ist regel­mä­ßig effi­zi­en­ter. Das ist der Grund, war­um der BFH ent­schie­den hat, dass es kei­ne Rol­le spielt, in wel­chem Land der Sprach­kurs statt­fin­det. Bei der Wahl des Lan­des kön­nen aller­dings im Gegen­satz zu einem Inlands­sprach­kurs tou­ris­ti­sche Aspek­te eine Rol­le spie­len. Tou­ris­ti­sche Aspek­te gehö­ren jedoch zur pri­va­ten Lebensführung.

Auf­tei­lung auf­grund der beruf­li­chen und pri­va­ten Zeitanteile
Ist die Rei­se (Sprach­kurs im Aus­land) beruf­lich und pri­vat ver­an­lasst, sind die Kos­ten auf­zu­tei­len. Steu­er­lich abzieh­bar ist nur der beruf­lich ver­an­lass­te Teil der Rei­se­kos­ten. Die Auf­tei­lung ist grund­sätz­lich nach dem Ver­hält­nis der beruf­li­chen und pri­va­ten Zeit­an­tei­le vor­zu­neh­men. Das ist jedoch nicht mög­lich, wenn der pri­va­te tou­ris­ti­sche Aspekt und der Sprach­kurs nicht zeit­lich nach­ein­an­der, son­dern par­al­lel neben­ein­an­der statt­fin­den. D.h. der Auf­ent­halt im Aus­land, z. B. in Süd­afri­ka, beinhal­tet auch wäh­rend der Zeit pri­va­te Aspek­te, in der der Teil­neh­mer den Sprach­kurs besucht.

Die Teil­nah­me an einem Sprach­kurs in spa­ni­scher Spra­che in Süd­ame­ri­ka ist außer­ge­wöhn­lich. Es ist des­halb davon aus­zu­ge­hen, dass der Teil­neh­mer die Rei­se­kos­ten auch aus pri­va­ten Erwä­gun­gen auf sich genom­men hat. Der tou­ris­ti­sche Wert des Auf­ent­halts am Ort des Sprach­kur­ses darf nicht unbe­ach­tet blei­ben. Anders als bei sons­ti­gen Rei­sen, die der Fort­bil­dung die­nen, besteht bei Sprach­rei­sen für die Wahl des aus­wär­ti­gen Kurs­ortes regel­mä­ßig kei­ne unmit­tel­ba­re beruf­li­che Ver­an­las­sung. Des­halb wird die Orts­wahl in die­sen Fäl­len auch von pri­va­ten, i.d.R. tou­ris­ti­schen Inter­es­sen bestimmt sein. Man­gels eines ande­ren Auf­tei­lungs­maß­stabs kann in die­sen Fäl­len laut BFH von einer hälf­ti­gen Auf­tei­lung sämt­li­cher mit der Rei­se ver­bun­de­nen Kos­ten aus­ge­gan­gen werden.

Kon­se­quenz: Wählt der Unternehmer/​Arbeitnehmer einen Sprach­kurs in einem Nicht-EU-Land, ist laut BFH regel­mä­ßig von einer pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung aus­zu­ge­hen, wenn die Ent­schei­dung, ein bestimm­tes Land für den Sprach­kurs zu wäh­len, in nicht uner­heb­li­chem Maße auch pri­vat moti­viert war. Je wei­ter ein Land ent­fernt liegt, des­to eher ist davon auszugehen.

Pra­xis-Tipp:
Die Auf­wen­dun­gen für den Sprach­kurs selbst sind zu 100% abzieh­bar. Die Kos­ten für An- und Abrei­se, Unter­kunft und Ver­pfle­gung müs­sen jedoch auf­ge­teilt wer­den. Ist eine zeit­li­che Auf­tei­lung nicht mög­lich, und ist kein ande­rer plau­si­bler Auf­tei­lungs­maß­stab zu fin­den, dür­fen die Kos­ten für An- und Abrei­se, Unter­kunft und Ver­pfle­gung in der Regel im Ver­hält­nis 50 : 50 als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen werden.

Die Auf­tei­lung 50 : 50 ist aber nur dann erfor­der­lich, wenn bei der Wahl des Kurs­ortes eine pri­va­te Mit­ver­an­las­sung vor­liegt. Der Sprach­kurs in einem ande­ren EU-Land kann hier­bei anders zu beur­tei­len sein, als ein weit ent­fernt lie­gen­des Ziel. Außer­dem ist zu beach­ten, dass Sprach­kur­se eher in grö­ße­ren Städ­ten bzw. im Umfeld die­ser Städ­te statt­fin­den wer­den. Wer Spa­nisch ler­nen will, wird dies in der Regel in Städ­ten wie Madrid, Bar­ce­lo­na und Sevil­la tun. Trotz des tou­ris­ti­schen Umfelds kann gel­tend gemacht wer­den, dass pri­va­te Moti­ve bei die­ser Aus­wahl von völ­lig unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung waren.

Quelle:BFH | Urteil | . | 11-09-2025