Ver­kauft ein Unter­neh­mer fer­tig zube­rei­te­te Spei­sen, han­delt es sich um eine ein­heit­li­che Leis­tung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7% Umsatz­steu­er zahlt, wenn es sich um eine Lie­fe­rung han­delt, oder
  • 19% Umsatz­steu­er zahlt, wenn es sich um eine sons­ti­ge Leis­tung handelt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist kei­ne Abgren­zung zwi­schen Lie­fe­rung und sons­ti­ger Leis­tung erfor­der­lich, weil die Abga­be von Spei­sen mit zusätz­li­chen Dienst­leis­tun­gen (z.B. in der Gas­tro­no­mie) dem ermä­ßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz unterliegt. 

Wich­tig! Soll­te die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes nicht über den 31.12.2023 hin­aus ver­län­gert wer­den, wird die sons­ti­ge Leis­tung wie­der ins­ge­samt dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­lie­gen. Dabei sind dann die Grund­sät­ze des BFH-Beschlus­ses zu beach­ten. Danach erbringt der Inha­ber eines Grill­stands in einem Bier­gar­ten sons­ti­ge Leis­tun­gen, die dem Regel­steu­er­satz unter­lie­gen, wenn er an Bier­gar­ten­be­su­cher gegen Ent­gelt Spei­sen abgibt und auf­grund des Pacht­ver­trags mit dem Betrei­ber des Bier­gar­tens berech­tigt ist, sei­nen Kun­den die Infra­struk­tur des Bier­gar­tens zur Ver­fü­gung zu stellen.

Eben­so kann die Nut­zung eines Food-Courts in einem Ein­kaufs­zen­trum zu einer sons­ti­gen Leis­tung füh­ren, wenn die Ein­räu­mung die­ser Nut­zungs­mög­lich­keit aus der Sicht eines Durch­schnitts­ver­brau­chers dem Spei­sen­an­bie­ter zuzu­rech­nen ist. Dafür reicht es aus, dass im Innen­ver­hält­nis vom Ver­mie­ter die Nut­zungs­mög­lich­keit an den Ein­rich­tun­gen ein­ge­räumt wird.

Fazit: Es bleibt abzu­war­ten, ob die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes ver­län­gert wird oder ob die Befris­tung auf­ge­ho­ben wird.

Quelle:BFH | Beschluss | XI B 1/23 | 11-07-2023