Das Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men (EVU) hat die Höhe der Ent­las­tung, die sich nach den §§ 3ff. EWPBG ergibt, zu ermit­teln. Soweit die­se an den Letzt­ver­brau­cher oder Kun­den gewährt wer­den, haben die EVU einen Erstat­tungs­an­spruch gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Der Erstat­tungs­an­spruch wird als Zah­lung durch den Letzt­ver­brau­cher oder den Kun­den behan­delt. Grund­la­ge ist die Ermitt­lung des Refe­renz­prei­ses. Der Refe­renz­preis beträgt für Netz­ent­nah­me­stel­len, an denen 

  1. bis zu 30.000 Kilo­watt­stun­den ent­nom­men wer­den (also für pri­va­te Ver­brau­cher und klei­ne Unter­neh­men), 40 Cent pro Kilo­watt­stun­de ein­schließ­lich Netz­ent­gel­ten, Mess­stel­len­ent­gel­ten und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­len ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er (begrenzt für 80% des pro­gnos­ti­zier­ten Ver­brauchs) oder 
  2. über 30.000 Kilo­watt­stun­den ent­nom­men wer­den (also für Indus­trie­kun­den), 13 Cent pro Kilo­watt­stun­de vor Netz­ent­gel­ten, Mess­stel­len­ent­gel­ten und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­len ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er (begrenzt auf 70% des pro­gnos­ti­zier­ten Verbrauchs).

Zah­lun­gen des Bun­des an Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men (EVU)
Das EVU als Lie­fe­rant, der zu Ent­las­tun­gen nach den §§ 3ff. EWPBG ver­pflich­tet ist, hat in Höhe der sich aus die­sen Vor­schrif­ten erge­ben­den Ent­las­tun­gen, soweit die­se an Letzt­ver­brau­cher oder Kun­den gewährt wur­den, einen Erstat­tungs­an­spruch gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Der Erstat­tungs­an­spruch tritt an die Stel­le der Zah­lung des Letzt­ver­brau­chers oder des Kunden. 

Wich­tig! Die Ent­las­tun­gen und deren Erstat­tung ändern nichts an der umsatz­steu­er­li­chen Qua­li­fi­zie­rung der zugrun­de lie­gen­den Ener­gie­lie­fe­rung. Da der Erstat­tungs­an­spruch vom Lie­fe­ran­ten nicht gel­tend gemacht wer­den muss, tritt bereits das Bestehen des Anspruchs an die Stel­le der Zah­lung des Letzt­ver­brau­chers oder Kun­den. Es han­delt sich somit bei der Ent­las­tung im Rah­men der Ener­gie­preis­brem­sen durch den Bund umsatz­steu­er­lich um ein Ent­gelt von drit­ter Sei­te (so auch die fach­li­che Ein­schät­zung des Bun­des der Ener­gie­wirt­schaft). Der Erstat­tung des Ent­las­tungs­be­tra­ges durch den Bund gegen­über dem EVU liegt kein umsatz­steu­er­li­cher Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Bund und EVU zugrun­de. Kon­se­quenz: Es erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.

Ver­hält­nis zwi­schen Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und Letztverbraucher 
Bei der Ent­las­tung durch den Bund han­delt es sich umsatz­steu­er­lich um ein Ent­gelt von drit­ter Sei­te (vgl. Abschnitt 14.10. Abs. 1 UStAE). Das EVU schul­det damit wei­ter­hin aus der gesam­ten Gas- und Wär­me­lie­fe­rung die Umsatz­steu­er. Spie­gel­bild­lich kann der Letzt­ver­brau­cher als Leis­tungs­emp­fän­ger (wenn die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen) den Vor­steu­er­ab­zug für die gesam­te Gas- und Wär­me­lie­fe­rung gel­tend machen. 

Buchungs­hin­weis: Der Leis­tungs­aus­tausch fin­det nur zwi­schen Strom­ver­sor­ger und Letzt­ver­brau­cher statt. Daher ent­hält die Zah­lungs­an­for­de­rung an die Bun­des­re­gie­rung (KfW) kei­ne Umsatz­steu­er. Beim Letzt­ver­brau­cher als Begüns­tig­ten han­delt es sich um einen Zuschuss, der nicht mit Auf­wen­dun­gen ver­rech­net wird, son­dern als Ertrag zu erfas­sen ist. 

Die Strom­ver­sor­ger erstel­len regel­mä­ßig Jah­res­ab­rech­nun­gen für einen Zeit­raum vom 1.4. bis zum 31.3. des Fol­ge­jah­res. Für den Abrech­nungs­zeit­raum 1.4.2022 – 31.3.2023 (12 Mona­te) ist zu beach­ten, dass der Ent­las­tungs­be­trag, der ab dem 1.1.2023 gewährt wird, kei­ne Aus­wir­kung auf den Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2022 hat (wenn das Wirt­schafts­jahr mit dem Kalen­der­jahr über­ein­stimmt). Der „Ent­las­tungs­be­trag Strom“ wird nur für das Jahr 2023 gewährt und ent­fällt kom­plett auf das Jahr 2023. Es ist daher zweck­mä­ßig den „Ent­las­tungs­be­trag Strom“ auf der Kon­to Sons­ti­ge betrieb­li­che Erträ­ge zu buchen.

Die Jah­res­ab­rech­nung 2023/24 muss eine detail­lier­te Dar­stel­lung des Strom­ver­brauchs ent­hal­ten und eine Auf­tei­lung des Strom­ver­brauchs (Net­to­be­trag) für die Jah­re 2023 und 2024 vor­se­hen. Auf die­ser Basis kann der Unter­neh­mer den Strom­ver­brauch für jedes Geschäfts­jahr getrennt buchen. 

Hin­weis: Da die Strom­ver­sor­ger regel­mä­ßig Jah­res­ab­rech­nun­gen für einen Zeit­raum vom 1.4. bis zum 31.3. des Fol­ge­jah­res erstel­len, ist die Auf­tei­lung der Abrech­nung auf zwei Jah­re nicht neu. Das heißt, dass inso­weit die Buchung wie bis­her vor­zu­neh­men ist. Nur der Ent­las­tungs­be­trag ist geson­dert als sons­ti­ger betrieb­li­cher Ertrag zu erfassen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Gesetz zur Ein­füh­rung einer Strom­preis­brem­se; §§ 3ff. EWPBG | 03-08-2023