Ob Ein­künf­te als künst­le­risch oder gewerb­lich ein­zu­stu­fen sind, ist zumin­dest teil­wei­se schwer zu defi­nie­ren. Da künst­le­ri­sche und gewerb­li­che Tätig­kei­ten steu­er­lich unter­schied­lich behan­delt wer­den, ist eine Defi­ni­ti­on aber erforderlich.

Der BFH defi­niert das Wesen der Kunst als eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung, in der sich eine indi­vi­du­el­le Anschau­ungs­wei­se und beson­de­re Gel­tungs­kraft wider­spie­gelt. Dabei muss eine gewis­se künst­le­ri­sche Gestal­tungs­hö­he erreicht wer­den. Das Wesen der Kunst wird auch als freie schöp­fe­ri­sche Gestal­tung ver­stan­den, in der Ein­drü­cke, Erfah­run­gen und Erleb­nis­se des Künst­lers durch eine bestimm­te For­men­spra­che zum Aus­druck gebracht wer­den. Bei Mit­wir­kun­gen an Fern­seh­sen­dun­gen kommt es somit dar­auf an, wie die­se Tätig­keit zu bewer­ten ist. Hier­bei ist in ers­ter Linie auf die kon­kre­te Tätig­keit abzustellen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Kon­zept der Sen­dung grün­de­te dar­auf, dass Men­schen von einem Unter­stüt­zer beglei­tet wer­den, um ihre Situa­ti­on zu ver­bes­sern. Die Sen­dun­gen fol­gen einem stets gleich­blei­ben­den Auf­bau. Der Klä­ger unter­hielt sich als „Exper­te“ im Rah­men sei­ner Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig mit den ein­ma­lig auf­tre­ten­den Teil­neh­mern über des­sen per­sön­li­che Umstän­de und kom­men­tier­te die­se Gesprä­che sowie Äuße­run­gen der Teil­neh­mer. Dabei nut­ze er ins­be­son­de­re auch sei­ne Fach­kennt­nis­se, um die Situa­ti­on der Teil­neh­mer zu ver­bes­sern. Der Klä­ger lenk­te die Gesprä­che mit den Teil­neh­mern plan­mä­ßig ent­spre­chend der Sen­dungs­struk­tur. Die Ver­gü­tung des Klä­gers erfolg­te aus­schließ­lich durch den Produzenten.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ermit­tel­te der Klä­ger sei­nen Gewinn durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung als “Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit“. Ent­spre­chend sei­ner Rechts­auf­fas­sung gab er kei­ne Gewer­be­steu­er­erklä­rung für die­se Tätig­keit ab. Das Finanz­amt qua­li­fi­zier­te die Tätig­keit des Klä­gers hin­ge­gen als gewerb­li­che Tätig­keit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.

Das Finanz­ge­richt ging eben­falls von einer gewerb­li­chen Tätig­keit aus. Das Finanz­ge­richt führt aus, dass die Tätig­keit des Klä­gers als Leis­tung in das End­pro­dukt der Sen­dung ein­floss und damit einen prak­ti­schen Nütz­lich­keits­wert hat­te. Die Tätig­keit des Klä­gers im Rah­men der Sen­dung „X“ stellt jedoch kei­ne eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung dar, in der Ein­drü­cke, Erfah­run­gen und Erleb­nis­se durch das Medi­um einer bestimm­ten For­men­spra­che zu unmit­tel­ba­rer Anschau­ung gebracht wer­den. Sei­ne Mit­wir­kung an der Sen­dung wird dahin­ge­hend beschrie­ben, dass er kein Schau­spie­ler sei, son­dern ein Beschäf­tig­ter, der bei der Arbeit gefilmt wer­de. Die­se Ein­schät­zung wird vom Finanz­ge­richt geteilt. 

Die Tätig­keit des Klä­gers besteht dar­in, in der Sen­dung er selbst zu sein und in die­ser Eigen­schaft den ande­ren Teil­neh­mern zu hel­fen. Sei­ne nach dem Sen­dungs­kon­zept vor­ge­ge­be­ne Auf­ga­be besteht dar­in, die an der Sen­dung teil­neh­men­den Men­schen zu unter­stüt­zen. Dem Klä­ger gelingt es zumin­dest erfolg­reich den Ein­druck zu ver­mit­teln, dass er eine empa­thi­sche Per­sön­lich­keit ist. Es ist offen­kun­dig, dass der Klä­ger als Sym­pa­thie­trä­ger und Iden­ti­fi­ka­ti­ons­fi­gur für den Erfolg des Sen­de­for­mats maß­geb­lich mit­ver­ant­wort­lich ist.

Vor­lie­gend hat Der Klä­ger zwar die Wirk­lich­keit nicht kopiert, weil es für sei­ne Unter­stüt­zung als Exper­te in der Sen­dung kei­ne Vor­la­ge gab. Er hat selbst durch sein Ver­hal­ten die Wirk­lich­keit medi­en­wirk­sam gestal­tet, näm­lich eine Inter­ak­ti­on mit ihm als Exper­ten und den Teil­neh­mern geschaf­fen. Die vom Klä­ger mit sei­ner Tätig­keit geschaf­fe­ne Wirk­lich­keit ent­hält jedoch kei­nen Abstraktionsgrad.

Wie die Tätig­keit im Rah­men der Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung zu wer­ten ist, spielt für die steu­er­recht­li­che Bewer­tung kei­ne Rol­le. Das Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz (KSVG) geht von einem ande­ren Kunst­be­griff aus, wobei kei­ne beson­de­re Gestal­tungs­hö­he vor­aus­setzt wird.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | 10 K 306/17 G | 20-03-2023