Hat der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen über­las­sen, den er für betrieb­li­che und pri­va­te Zwe­cke nut­zen darf, setzt der Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig 1% vom Brut­to­lis­ten­preis pro Monat als geld­wer­ten Vor­teil an.

Die Finanz­ver­wal­tung ver­zich­tet dar­auf, für die Fahr­ten einen geld­wer­ten Vor­teil anzu­set­zen, die der Arbeit­neh­mer mit sei­nem Fir­men­wa­gen zurück­legt, um ande­re Ein­künf­te zu erzie­len. Der Arbeit­ge­ber erfasst (über den 1%-Wert hin­aus) kei­nen zusätz­li­chen geld­wer­ten Vor­teil als Arbeits­lohn. Der Arbeit­neh­mer darf in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zusätz­lich sogar die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen, wenn er den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te im Rah­men eines ande­ren Dienst­ver­hält­nis­ses zurück­legt (R 9.10. Abs. 2 der LStR).

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat mit sei­ner Ehe­frau einen Arbeits­ver­trag geschlos­sen und ihr im Rah­men des Arbeits­ver­hält­nis­ses einen Fir­men­wa­gen über­las­sen (Brut­to­lis­ten­preis 30.000 €). Die Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­tin übt dar­über hin­aus bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber ein wei­te­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis aus. Die Ent­fer­nung von 14km zu die­ser Arbeits­stät­te legt die Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­tin mit dem Fir­men­wa­gen zurück.

Der Unter­neh­mer-Ehe­gat­te erfasst für Pri­vat­fahr­ten einen geld­wer­ten Vorteil  
(Arbeits­lohn) von 30.000 € × 1% 300 €
für Fahr­ten zur Arbeits­stät­te im Rah­men des ande­ren Arbeitsverhältnisses 0 €
als Arbeits­lohn sind zu erfassen 300 €
pro Jahr sind zu ver­steu­ern 300 € × 12 = 3.600 €

 

Ent­fer­nungs­pau­scha­le beim 2. Arbeitsverhältnis  
14 km × 220 Arbeits­ta­ge × 0,30 € 2.400 €
per Sal­do zu versteuern 1.200 €
Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 | 11-09-2025