Wer die Mehr­wert­steu­er in einer Rech­nung aus­weist, schul­det sie gemäß Art. 203 MwSt­Sys­tRL. Im Gegen­satz dazu unter­schei­det die deut­sche Rege­lung in § 14c UStG zwi­schen ver­schie­de­nen Fall­kon­stel­la­tio­nen. Auf die­ser Grund­la­ge hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18) ent­schie­den, dass jemand die Umsatz­steu­er auch dann schul­det, wenn er eine unzu­tref­fen­de Rech­nung an einen Nicht­un­ter­neh­mer aus­stellt. Dem­ge­gen­über hat der EuGH mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) ent­schie­den, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger, der eine Dienst­leis­tung erbracht und in sei­ner Rech­nung einen Mehr­wert­steu­er­be­trag aus­ge­wie­sen hat, der auf der Grund­la­ge eines fal­schen Steu­er­sat­zes berech­net wur­de, den zu Unrecht in Rech­nung gestell­ten Teil der Mehr­wert­steu­er nicht schul­det. Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens vor­liegt, weil die­se Dienst­leis­tung aus­schließ­lich an End­ver­brau­cher erbracht wur­de, die nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind. Art. 203 der MwSt­Sys­tRL ist in einem sol­chen Fall nicht anwendbar. 

Wenn ein Unter­neh­mer eine Leis­tung (Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung) tat­säch­lich aus­ge­führt und hier­über eine Rech­nung mit einem unrich­ti­gen Steu­er­aus­weis an einen End­ver­brau­cher erstellt hat, ent­steht kei­ne Steu­er nach § 14c Abs. 1 UStG. End­ver­brau­cher in die­sem Sin­ne sind Nicht­un­ter­neh­mer und Unter­neh­mer, wenn sie Leis­tun­gen für ihren pri­va­ten Bereich oder für eine nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit bezie­hen. Dies gilt ent­spre­chend auch für einen unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis durch Klein­un­ter­neh­mer. Maß­ge­bend ist somit das EuGH-Urteil. Das BFH-Urteil ist über­holt und nicht über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anzuwenden. 

Soweit nach den Grund­sät­zen des EuGH-Urteils C-378/21 auf­grund einer Rech­nungs­er­tei­lung an End­ver­brau­cher kei­ne Steu­er nach § 14c UStG ent­stan­den ist, bedarf es aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht auch kei­ner Berich­ti­gung des ent­spre­chen­den Steuerbetrages.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7282/19/10001 :002 | 26-02-2024