Die Lie­fe­rung von her­ren­lo­sen Tie­ren, die aus dem Aus­land nach Deutsch­land gebracht wor­den sind, kann bei einem gemein­nüt­zi­gen Ver­ein dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7% unter­lie­gen, wenn die her­ren­lo­sen Tie­re und die von gewerb­li­chen Tier­händ­lern gehan­del­ten Tie­re, die dem Regel­steu­er­satz unter­lie­gen, nicht gleich­ar­tig sind und daher kein Wett­be­werbs­kon­flikt besteht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Klä­ger ist ein als gemein­nüt­zig aner­kann­ter Tier­schutz­ver­ein. Strei­tig ist, ob sei­ne als "Ver­mitt­lung" bezeich­ne­te Lie­fe­rung her­ren­lo­ser Tie­re aus dem Aus­land nach Deutsch­land der Umsatz­steu­er unter­liegt und wel­cher Steu­er­satz ggf. anzu­wen­den ist. Her­ren­lo­se Tie­re sind nach der Defi­ni­ti­on des Deut­schen Tier­schutz­bunds wild­ge­bo­re­ne Tie­re oder Haus­tie­re, die aus­ge­setzt oder vom Hal­ter zurück­ge­las­sen wor­den sind und in nie­man­des Eigen­tum stehen. 

Der BFH hat aus­ge­führt, dass die Zwe­cke des Tier­schutz­ver­eins nur durch einen Geschäfts­be­trieb erreicht wer­den konn­ten, sodass es sich hier um einen Zweck­be­trieb han­delt (§ 65 Nr. 2 AO). Vor allem die Ver­ein­nah­mung einer Schutz­ge­bühr ist uner­läss­lich, um die in Not gera­te­nen Tie­re in gute Hän­de zu ver­mit­teln (ver­kau­fen). Sie gewähr­leis­tet einer­seits einen Kos­ten­bei­trag für die ent­stan­de­nen Aus­ga­ben des Klä­gers, um die her­ren­lo­sen Tie­re für eine inlän­di­sche Ver­mitt­lung bereit­zu­hal­ten, und dient ande­rer­seits dazu, bei der Ver­mitt­lung ein Mini­mum an Ver­läss­lich­keit und Ernst­haf­tig­keit des Erwer­bers zu gewähr­leis­ten, was dem Tier­wohl dient. Dies wird dadurch bestä­tigt, dass Tier­schutz­ver­ei­ne und Tier­hei­me all­ge­mein Schutz­ge­büh­ren erheben.

Fazit: Ein Zweck­be­trieb dient bereits dann vor­ran­gig der Erzie­lung von Ein­nah­men, wenn es sich um den ein­zi­gen Tätig­keits­ge­gen­stand des jewei­li­gen Zweck­be­triebs han­delt. Somit ist der ermä­ßig­te Steu­er­satz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf alle Zweck­be­trie­be anwend­bar. Der ermä­ßig­te Steu­er­satz darf aller­dings nur inso­weit ange­wen­det wer­den, als er zu kei­ner oder einer nur gerin­gen Gefahr einer Wett­be­werbs­ver­zer­rung führt. Das heißt, er darf nicht in grö­ße­rem Umfang in Wett­be­werb tre­ten, als es bei Erfül­lung der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke unver­meid­bar ist. Das ist hier der Fall, weil zwi­schen her­ren­lo­sen Tie­ren einer­seits und von Tier­händ­lern gehan­del­ten Tie­ren ande­rer­seits auf­grund der vor­han­de­nen tat­säch­li­chen Unter­schie­de kein Wett­be­werb besteht.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 4/20 | 17-10-2023