Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, den er auch für Pri­vat­fahr­ten und Fahr­ten zur Arbeits­stät­te ver­wen­den kann, liegt inso­weit ein umsatz­steu­er­li­cher Leis­tungs­aus­tausch vor. Die Gegen­leis­tung des Arbeit­neh­mers für die Fahr­zeug­über­las­sung besteht in der antei­li­gen Arbeits­leis­tung, die er sei­nem Arbeit­ge­ber gegen­über erbringt. Somit liegt ein tausch-ähn­li­cher Umsatz vor. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Wert der Arbeits­leis­tung, der nicht durch Bar­lohn abge­gol­ten ist. Es han­delt sich um eine ent­gelt­li­che sons­ti­ge Leis­tung, bei der die antei­li­gen Gesamt­kos­ten des Fahr­zeugs, das dem Arbeit­neh­mer über­las­sen wur­de, zugrun­de zu legen sind (= Schät­zung). Es dür­fen kei­ne Kos­ten her­aus­ge­rech­net wer­den, bei denen ein Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich war. Es han­delt sich viel­mehr um einen Net­to­wert, auf den die Umsatz­steu­er mit 19% hin­zu­ge­rech­net wer­den muss. 

Umsatz­be­steue­rung auf der Grund­la­ge der 1%-Regelung
Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den lässt es die Finanz­ver­wal­tung zu, dass der Arbeit­ge­ber den pau­scha­len lohn­steu­er­li­chen Wert auch bei der Umsatz­steu­er zugrun­de legt. Die­sen Wert behan­delt er als Brut­to­wert, aus dem er die Umsatz­steu­er her­aus­rech­net. Auch für die Fami­li­en­heim­fahr­ten des Arbeit­neh­mers fällt Umsatz­steu­er an, die aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den bei der Umsatz­steu­er mit 0,002% des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für jede Fahrt her­aus­ge­rech­net wer­den kann. Das gilt selbst dann, wenn kein lohn­steu­er­li­cher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzu­set­zen ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Arbeit­ge­ber hat sei­nem Arbeit­neh­mer, der einen dop­pel­ten Haus­halt führt, einen Fir­men­wa­gen mit einem Brut­to­lis­ten­preis von 50.000 € über­las­sen. Das Fahr­zeug nutzt er im gesam­ten Jahr für Pri­vat­fahr­ten und für Fahr­ten zur 10 km ent­fern­ten ers­ten Tätig­keits­stät­te. Die Umsatz­steu­er für die Fir­men­wa­gen­über­las­sung ermit­telt der Arbeit­ge­ber wie folgt aus den lohn­steu­er­li­chen Werten:

Pri­vat­nut­zung: 50.000 € × 1% × 12 Monate = 6.000,00 €
Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätigkeitsstätte:
50.000 € × 0,03% × 10 km × 12 Monate =
1.800,00 €
Der Brut­to­wert der sons­ti­gen Leis­tung an den Arbeit­neh­mer beträgt 7.800,00 €
dar­in ent­hal­te­ne Umsatz­steu­er (19/119 von 7.800 € =) 1.245,38 €

Umsatz­be­steue­rung auf der Grund­la­ge der Fahrtenbuchregelung
Wenn der Arbeit­neh­mer ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch führt, das bei der Lohn­ab­rech­nung berück­sich­tigt wird, dann müs­sen die so ermit­tel­ten Nut­zungs­ver­hält­nis­se auch bei der Umsatz­steu­er zugrun­de gelegt wer­den. Die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie die Fami­li­en­heim­fahr­ten aus Anlass einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung wer­den umsatz­steu­er­lich den Pri­vat­fahr­ten des Arbeit­neh­mers hin­zu­ge­rech­net. Aus den Gesamt­kos­ten dür­fen kei­ne Kos­ten aus­ge­schie­den wer­den, bei denen ein Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen über­las­sen. Der Arbeit­neh­mer führt ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch. Danach weist er eine Jah­res­fahr­leis­tung von 20.000 km aus (100%). An 180 Tagen im Jahr hat er das Fahr­zeug für Fahr­ten zur 10 km ent­fern­ten ers­ten Tätig­keits­stät­te benutzt. Das sind 180 Tage × 20 km = 3.600 km (18%). Die Pri­vat­fahr­ten des Arbeit­neh­mers belau­fen sich auf ins­ge­samt 3.400 km (17%). Die gesam­ten Kraft­fahr­zeug­kos­ten (Net­to­auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich Abschrei­bung) betra­gen 9.000 €. Davon unter­lie­gen (18% + 17% =) 35% der Umsatz­steu­er. Für die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge ist somit von einem Betrag von 9.000 € × 35% = 3.150 € aus­zu­ge­hen. Als ent­gelt­li­che Leis­tung an den Arbeit­neh­mer sind 3.150 € zu erfas­sen. Die Umsatz­steu­er beträgt 19% von 3.150 € = 598,50 €. Als Arbeits­lohn (Sach­be­zug) beim Arbeit­neh­mer ist der Brut­to­be­trag von (3.150 € + 598,50 € =) 3.748,50 € zu erfas­sen, für den Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge anfallen.

Beson­der­hei­ten bei der Ermitt­lung der Abschreibung
Zur Bemes­sungs­grund­la­ge gehört, wenn kei­ne pau­scha­len Wer­te zugrun­de gelegt wer­den, auch die Abschrei­bung des Fahr­zeugs. Nach dem BMF-Schrei­ben vom 13.4.2004, IV B 7 – S 7300 – 26/04, sind die Anschaf­fungs­kos­ten über den Kor­rek­tur­zeit­raum des § 15a UStG zu ver­tei­len (bei einem Pkw also über 5 Jah­re). Nach Ablauf von 5 Jah­ren sind die gesam­ten Anschaf­fungs­kos­ten in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­ge­flos­sen und anschlie­ßend bei der Bemes­sung der Umsatz­steu­er nicht mehr zu berücksichtigen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV B 7 – S 7300 – 26/04 | 12-04-2004