Wird ein Gebraucht­fahr­zeug von einer Pri­vat­per­son gekauft, darf der Ver­käu­fer kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist dann aus­ge­schlos­sen. Wird das Gebraucht­fahr­zeug von einem Händ­ler gekauft, der bei Ver­kauf die Dif­fe­renz­be­steue­rung anwen­det, schei­det der Vor­steu­er­ab­zug eben­falls aus. Der Händ­ler, der die Dif­fe­renz­be­steue­rung anwen­det, darf die Umsatz­steu­er nicht offen aus­wei­sen. Selbst wenn er unzu­läs­si­ger­wei­se die Umsatz­steu­er aus­wei­sen soll­te, darf der Käu­fer die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nicht als Vor­steu­er gel­tend machen.

Auch bei einer Ein­la­ge aus dem Pri­vat­ver­mö­gen kommt ein Vor­steu­er­ab­zug nicht in Betracht. Wird das Fahr­zeug, bei dem der Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich war, spä­ter ver­kauft, unter­liegt der Ver­kauf den­noch der Umsatz­steu­er. Es besteht aller­dings die Mög­lich­keit, den Pkw, der ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben bzw. ins Betriebs­ver­mö­gen ein­ge­legt wur­de, pri­vat zu ent­neh­men und anschlie­ßend pri­vat außer­halb des Mehr­wert­steu­er­sys­tems zu ver­äu­ßern. Für die Ent­nah­me und auch für die anschlie­ßen­de pri­va­te Ver­äu­ße­rung fällt kei­ne Umsatz­steu­er an. Zwi­schen Ent­nah­me und Ver­äu­ße­rung muss kein grö­ße­rer Zeit­ab­stand lie­gen. Die pri­va­te Ver­äu­ße­rung darf sich unmit­tel­bar an die Ent­nah­me anschließen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer will sei­nen gebraucht gekauf­ten Fir­men-Pkw, den er ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben hat, ver­äu­ßern. Der Buch­wert beträgt 1 €. Der Zeit­wert (Teil­wert) des Pkw ist in der Regel der Betrag, den er beim Ver­kauf erzie­len kann. Um die Umsatz­steu­er zu ver­mei­den, die er bei einem Ver­kauf aus dem Betriebs­ver­mö­gen zah­len müsste,

  • ent­nimmt er den Pkw zunächst ins Pri­vat­ver­mö­gen und
  • ver­äu­ßert ihn dann pri­vat für 4.200 €.

Die Ent­nah­me ist ohne Umsatz­steu­er mit dem Teil­wert von 4.200 € zu buchen.

Wich­tig! Der Unter­neh­mer muss unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass die Pri­vat­ent­nah­me und die anschlie­ßen­de pri­va­te Ver­äu­ße­rung aus­rei­chend doku­men­tiert wer­den. Der Unter­neh­mer soll­te daher für sei­nen Käu­fer eine Rech­nung aus­stel­len, aus der her­vor­geht, dass er den Pkw als Pri­vat­per­son ver­äu­ßert. Umsatz­steu­er darf er dann kei­ne aus­wei­sen. Die Zah­lung des Kauf­prei­ses soll­te außer­dem nicht über das betrieb­li­che Kon­to abge­wi­ckelt wer­den. Zweck­mä­ßig ist außer­dem, wenn die Ent­nah­me bereits vor dem Ver­kauf im Rah­men der lau­fen­den Buch­füh­rung und nicht erst beim Jah­res­ab­schluss gebucht wird.

Quelle:BFH | Urteil | V R 61/96, EuGH vom 8.3.2001 | 30-01-2002