Auf­wen­dun­gen für den Unter­halt an Per­so­nen im Aus­land dür­fen nur abge­zo­gen wer­den, wenn die unter­stütz­ten Per­so­nen gegen­über dem Steu­er­pflich­ti­gen oder sei­nem Ehe­gat­ten bzw. Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft nach inlän­di­schem Recht gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unter­halts­emp­fän­ger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Frei­be­trä­ge für Kin­der oder Kin­der­geld besteht. Ande­re Leis­tun­gen für Kin­der und dem inlän­di­schen Kin­der­geld ver­gleich­ba­re Fami­li­en­bei­hil­fen nach aus­län­di­schem Recht ste­hen dem Kin­der­geld gleich.

Nach­weis von Geld­zu­wen­dun­gen für den Unter­halt: Die Zah­lung des Unter­halts setzt die Über­wei­sung auf ein Kon­to des Unter­halts­emp­fän­gers vor­aus. Über­wei­sun­gen sind grund­sätz­lich durch Bele­ge (Buchungs­be­stä­ti­gun­gen oder Kon­to­aus­zü­ge) nach­zu­wei­sen, die die unter­hal­te­ne Per­son als Emp­fän­ger aus­wei­sen. Dadurch wird in der Regel in hin­rei­chen­dem Maße bewie­sen, wann und wie viel Geld aus dem Ver­mö­gens­be­reich des Steu­er­pflich­ti­gen abge­flos­sen ist. Es kann dann im All­ge­mei­nen unter­stellt wer­den, dass die­se Beträ­ge auch in den Ver­fü­gungs­be­reich des Adres­sa­ten gelangt sind (näm­lich auf des­sen Bank­kon­to im Aus­land). Für die Über­wei­sung anfal­len­de Auf­wen­dun­gen sind kei­ne Unterhaltsaufwendungen.

Über­wei­sun­gen und Bank­be­le­ge: Wer­den meh­re­re Per­so­nen unter­hal­ten, die in einem gemein­sa­men Haus­halt leben, genügt es, wenn die Über­wei­sungs­be­le­ge auf den Namen einer die­ser Per­so­nen lau­ten. Über­wei­sun­gen auf ein Kon­to, das nicht auf den Namen der unter­hal­te­nen Per­son lau­tet, erfül­len nicht die Vor­aus­set­zun­gen nach § 33a Absatz 1 EStG. Aus­nah­me: Zah­lun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, die zur Erfül­lung einer Ver­bind­lich­keit der unter­hal­te­nen Per­son für typi­sche Unter­halts­auf­wen­dun­gen in deren Namen direkt auf das Bank­kon­to eines Drit­ten über­wie­sen wer­den, kön­nen berück­sich­tigt wer­den (soge­nann­ter abge­kürz­ter Zah­lungs­weg). Das Bestehen der Ver­bind­lich­keit muss vom Steu­er­pflich­ti­gen aller­dings in hin­rei­chen­der Form (z. B. durch Vor­la­ge des Miet­ver­tra­ges) nach­ge­wie­sen werden. 

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Steu­er­pflich­ti­ger unter­stützt sei­ne Toch­ter, indem er deren Mie­te direkt an den Ver­mie­ter über­weist. Die Auf­wen­dun­gen sind nach § 33a EStG abzugs­fä­hig, wenn das Bestehen der Miet­ver­bind­lich­keit der Toch­ter nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Ersatz­be­le­ge: Sind Zah­lungs­be­le­ge abhan­den­ge­kom­men, hat der Steu­er­pflich­ti­ge Ersatz­be­le­ge zu beschaf­fen. Die hier­für anfal­len­den Kos­ten sind kei­ne Unterhaltsaufwendungen. 
Zah­lungs­dienst­leis­ter: Zah­lun­gen über Zah­lungs­dienst­leis­ter auf das Kon­to des Unter­halts­emp­fän­gers sind Zah­lun­gen im Sin­ne des § 33a Absatz 1 EStG. Zah­lun­gen über Zah­lungs­dienst­leis­ter an eine „digi­ta­le Geld­bör­se“ (E-Wal­let) der unter­hal­te­nen Per­son (z. B. Ver­sen­den von Geld an eine Mobil­funk­num­mer oder E-Mail-Adres­se) – ohne ein­deu­ti­ge Zuord­nung zu einem Bank­kon­to – sind regel­mä­ßig nicht begüns­tigt, da die Iden­ti­tät des Emp­fän­gers in die­sen Fäl­len nicht aus­rei­chend nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Auf­tei­lung ein­heit­li­cher Unter­halts­leis­tun­gen auf meh­re­re Per­so­nen: Wer­den Per­so­nen unter­hal­ten, die in einem gemein­sa­men Haus­halt leben, sind die ins­ge­samt nach­ge­wie­se­nen bzw. glaub­haft gemach­ten Auf­wen­dun­gen ein­heit­lich nach Köp­fen auf­zu­tei­len, auch soweit eine der unter­hal­te­nen Per­so­nen nicht zu den berech­ti­gen­den Unter­halts­emp­fän­gern gehört. Eine Auf­tei­lung ein­heit­li­cher Unter­halts­zah­lun­gen ist nur mög­lich, wenn die Unter­halts­emp­fän­ger gewis­ser­ma­ßen "aus einem Topf" wirtschaften.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Steu­er­pflich­ti­ger unter­stützt im Kalen­der­jahr 2025 sei­ne Ehe­frau, sein min­der­jäh­ri­ges Kind (Kin­der­geld wird gewährt), sei­ne ver­wit­we­te Mut­ter und sei­ne Schwes­ter, die im Hei­mat­land in einem gemein­sa­men Haus­halt leben, mit 6.000 €. Von den Auf­wen­dun­gen für den Unter­halt in Höhe von 6.000 € ent­fal­len auf jede unter­hal­te­ne Per­son 1.500 €. Die Schwes­ter des Steu­er­pflich­ti­gen und das min­der­jäh­ri­ge Kind gehö­ren nicht zu den zum Abzug berech­ti­gen­den Unter­halts­emp­fän­gern. Abzieh­bar sind ledig­lich die für die Ehe­frau und die Mut­ter erbrach­ten Auf­wen­dun­gen (1.500 € x 2=) 3.000 €.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 3 – S 2285/00031/001/025 | 14-10-2025