Der Ver­zicht auf eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung einer Dar­le­hens­for­de­rung, die auf einem Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­kon­to ver­bucht ist, kann es zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren. Lie­gen kei­ne Anhalts­punk­te vor, ist der fremd­üb­li­che Zins­satz zu schät­zen. Es ist regel­mä­ßig nicht zu bean­stan­den, wenn ein Zins­satz zugrun­de gelegt wird, bei dem die bank­üb­li­che Mar­ge zwi­schen Soll- und Haben­zin­sen geteilt (hal­biert) wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Zwi­schen dem Ein­zel­un­ter­neh­mer und der GmbH bestand sowohl eine Betriebs­auf­spal­tung als auch eine umsatz­steu­er­recht­li­che Organ­schaft (mit der GmbH als Betriebs­ge­sell­schaft). Ab dem Jahr 2000 führ­te die GmbH in ihrer Buch­hal­tung ein Kon­to, auf dem Zah­lungs­be­we­gun­gen im Ver­hält­nis zum Ein­zel­un­ter­neh­mer gebucht und ver­rech­net wur­den und des­sen Sal­do geson­dert im Jah­res­ab­schluss aus­ge­wie­sen wur­de. Die Betei­lig­ten gehen über­ein­stim­mend davon aus, dass der Ein­zel­un­ter­neh­mer der GmbH Beträ­ge (ggf. im Wege der Ver­rech­nung) zu erstat­ten hat­te. Beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen dazu waren nicht getrof­fen worden.

Ein Teil des ermit­tel­ten For­de­rungs­ge­samt­be­trags sei aus­zu­bu­chen und die damit ver­bun­de­ne bilan­zi­el­le Gewinn­min­de­rung durch Ansatz einer ent­spre­chend hohen ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung zu neu­tra­li­sie­ren. Im Übri­gen sei die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (= zins­lo­se Über­las­sung des auf dem Ver­rech­nungs­kon­to aus­ge­wie­se­nen Gesamt­be­trags) unter Ansatz eines fremd­üb­li­chen Zins­sat­zes von 4,5 % zu bewer­ten. Das Finanz­ge­richt wies die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge als unbe­grün­det ab.

Gewährt die Kapi­tal­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schaf­ter ein Dar­le­hen, kommt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung inso­weit in Betracht, als der Kre­dit zins­los oder zu einem unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Zins gewährt wird. Davon ist aus­zu­ge­hen, wenn die Gesell­schaft für ihren Gesell­schaf­ter ein unan­ge­mes­sen ver­zins­tes Ver­rech­nungs­kon­to führt, das einen Sal­do zuguns­ten der Gesell­schaft ausweist.

Das Finanz­ge­richt hat dar­über zu ent­schei­den, wie der Fremd­ver­gleich im Ein­zel­fall durch­zu­füh­ren ist. Das Finanz­ge­richt muss bei der Ermitt­lung des "fremd­üb­li­chen" Prei­ses aller­dings beach­ten, dass es häu­fig nicht "den" Fremd­ver­gleichs­preis, son­dern eine Band­brei­te von Prei­sen geben wird. In einem sol­chen Fall ist bei der Berech­nung der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung von dem güns­tigs­ten Ver­gleichs­preis aus­zu­ge­hen. Der BFH hat für Fäl­le, in denen eine Gesell­schaft für ihren ange­stell­ten Gesell­schaf­ter ein unan­ge­mes­sen ver­zins­tes Ver­rech­nungs­kon­to nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemes­sung des ange­mes­se­nen Zins­sat­zes den als "Mar­gen­tei­lungs­grund­satz" bezeich­ne­ten Erfah­rungs­satz als sach­ge­recht aner­kannt, an dem sich das Finanz­ge­richt ohne Rechts­feh­ler ori­en­tiert hat.

Die Tei­lung der Mar­ge beruht auf einer Beob­ach­tung des Wirt­schafts­le­bens und damit auf einem Erfah­rungs­satz, den der BFH als fremd­üb­li­ches Ver­hal­ten auch für das Ver­hält­nis zwi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter annimmt. Es besteht auch kein zwin­gen­der Grund, sich in der "Kre­dit­ver­ga­be­si­tua­ti­on" allein an dem erziel­ba­ren Haben­zins als Ver­gleichs­maß­stab und in der "Kre­dit­auf­nah­me­si­tua­ti­on" allein an dem vom Kre­dit­neh­mer hin­zu­neh­men­den Soll­zins zu orientieren.

Quelle:BFH | Urteil | I R 27/20 | 21-02-2023