Bei außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten, die ins­ge­samt in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum bezo­gen wur­den, kann die Ein­kom­men­steu­er mit dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz bemes­sen wer­den. Zu den begüns­tig­ten außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten gehö­ren auch Ent­schä­di­gun­gen, die als Ersatz für ent­gan­ge­ne oder ent­ge­hen­de Ein­nah­men gewährt wer­den (§ 24 Nr. 1 EStG).

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin war auf­grund eines medi­zi­ni­schen Behand­lungs­feh­lers so erheb­lich geschä­digt wor­den, dass sie ihre Tätig­keit nur noch ein­ge­schränkt aus­üben konn­te. Seit­dem bezieht sie eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Nach einem Beschluss des Land­ge­richts schloss die Klä­ge­rin im Rechts­streit gegen das Kran­ken­haus und die behan­deln­den Ärz­te einen Ver­gleich, wonach

  • die Beklag­ten als Gesamt­schuld­ner an die Klä­ge­rin einen Betrag in Höhe von … bezah­len und
  • die Beklag­ten sich ver­pflich­te­ten, der Klä­ge­rin die von ihr auf­grund des Ver­dienst­aus­fall­scha­dens ent­rich­te­ten Steu­ern gegen Nach­weis zu erstatten.

Es bestand Ein­ver­neh­men, dass sich der Ver­gleichs- und Abfin­dungs­be­trag aus einem Schmer­zens­geld, einem Ver­dienst­aus­fall­scha­den sowie aus sons­ti­gen Kos­ten und Schä­den zusam­men­setzt. In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gab die Klä­ge­rin die Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung als Ver­sor­gungs­be­zü­ge für meh­re­re Jah­re an, die ermä­ßigt zu besteu­ern sei­en. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung als Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, die es nach Abzug des Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trags dem Grund­ta­rif unter­warf. Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Ver­dienst­aus­fall­scha­den eben­so wie die zu erstat­ten­den Steu­ern im Jahr der Erstat­tung steu­er­pflich­tig seien.

Ersatz­leis­tun­gen umfas­sen nicht jede belie­bi­ge Art von Schä­den, son­dern nur die, die für die Abgel­tung von erlit­te­nen oder zu erwar­ten­den Aus­fäl­len an Ein­nah­men gezahlt wer­den. Zah­lun­gen, die Aus­ga­ben aus­glei­chen, gehö­ren nicht dazu. Erlei­det der Steu­er­pflich­ti­ge infol­ge einer schuld­haf­ten Kör­per­ver­let­zung eine Min­de­rung sei­ner Erwerbs­fä­hig­keit, kommt eine begüns­tig­te Ent­schä­di­gung also nur für Zah­lun­gen in Betracht, die zivil­recht­lich den Erwerbs­scha­den aus­glei­chen sol­len. Nur inso­weit wird Ersatz für ent­gan­ge­ne oder ent­ge­hen­de Ein­nah­men geleistet.

Außer­or­dent­li­che Ein­künf­te wer­den grund­sätz­lich nur bejaht, wenn die begüns­tig­ten Ein­künf­te in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu erfas­sen sind und durch die Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten erhöh­te steu­er­li­che Belas­tun­gen ent­ste­hen. Kei­ne Zusam­men­bal­lung liegt vor, wenn eine Ent­schä­di­gung in zwei oder mehr Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men gezahlt wird, auch wenn die Zah­lun­gen jeweils mit ande­ren lau­fen­den Ein­künf­ten zusam­men­tref­fen und sich ein Pro­gres­si­ons­nach­teil ergibt.

Auf­grund des Ver­gleichs stand der Klä­ge­rin neben der Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung auch der Ersatz der hier­auf anfal­len­den Steu­ern zu. Die­se ein­heit­li­che Ent­schä­di­gung floss der Klä­ge­rin in zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men zu. Somit fehlt es an der erfor­der­li­chen Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum. Eine Aus­nah­me von dem Grund­satz, dass nur ein­ma­li­ge Zuflüs­se als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te anzu­se­hen sind, liegt hier nicht vor.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Würt­tem­berg, 3 K 3132/20 | 20-11-2023