Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Grund­sät­ze für die steu­er­li­che Behand­lung der Ver­mie­tung von Feri­en­woh­nun­gen erneut konkretisiert.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Steu­er­pflich­ti­ge besaß eine Feri­en­woh­nung in einem bekann­ten Tou­ris­mus­ort. Ab dem Jahr 2016 ver­mie­te­te sie die Woh­nung als Feri­en­woh­nung. Die Steu­er­pflich­ti­ge erziel­te durch­gän­gig Ver­lus­te aus der Ver­mie­tung. Mit dem Finanz­amt kam es zum Streit dar­über, ob die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt waren, die für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung gelten.

Der BFH hat die bis­he­ri­gen Grund­sät­ze bestä­tigt, nach denen bei einer aus­schließ­lich an Feri­en­gäs­te ver­mie­te­ten und in der übri­gen Zeit hier­für bereit­ge­hal­te­nen Feri­en­woh­nung Ver­lus­te ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich anzu­er­ken­nen sind und mit ande­ren Ein­künf­ten ver­rech­net wer­den kön­nen. Dafür ist erfor­der­lich, dass die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit über einen län­ge­ren Zeit­raum nicht erheb­lich (das heißt um min­des­tens 25%) unter­schrit­ten wird. Für die Ermitt­lung der durch­schnitt­li­chen Aus­las­tung der Feri­en­woh­nung ist auf einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von drei bis fünf Jah­ren abzustellen.

Finanz­amt und Finanz­ge­richt hat­ten die Gren­ze von 25% für jedes Jahr ein­zeln geprüft. Daher hat­ten sie für ein Jahr die Ver­mie­tungs­ver­lus­te steu­er­lich berück­sich­tigt, für ande­re Jah­re hin­ge­gen nicht.

Fazit: Der BFH hat die Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und das Ver­fah­ren an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Das Finanz­ge­richt hat nun­mehr die Aus­las­tung der Feri­en­woh­nung über einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von drei bis fünf Jah­ren zu prü­fen.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 23/24 | 11-08-2025