Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung wer­den als Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten ermit­telt. Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung blei­ben laut Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes zukünf­tig steu­er­frei, sofern die Sum­me der Ein­nah­men im Ver­an­la­gungs­zeit­raum ins­ge­samt weni­ger als 1.000 € betra­gen hat. Mit die­ser Steu­er­frei­gren­ze für Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung soll eine büro­kra­tie­ent­las­ten­de Rege­lung geschaf­fen wer­den wie z. B. bei der Ver­mie­tung an Mes­se­teil­neh­mer oder über AirBnB.

Die Frei­gren­ze gilt per­so­nen­be­zo­gen. Bei Mit­ei­gen­tum, z. B. bei Ehe­gat­ten, die bei­de gemein­schaft­lich Eigen­tü­mer sind, sind daher die Ein­nah­men maß­ge­bend, die jedem Betei­lig­ten antei­lig zuzu­rech­nen sind. Das heißt, dass die gemein­schaft­lich erziel­ten Ein­nah­men ein­schließ­lich der Son­der­ein­nah­men ent­spre­chend auf­zu­tei­len sind.

Falls die Aus­ga­ben (Wer­bungs­kos­ten), die mit den Ein­nah­men in einem unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, die Ein­nah­men über­stei­gen, ent­steht ein Ver­lust, der auf Antrag als steu­er­pflich­tig behan­delt wer­den kann. Die­ser Antrag ist durch Erklä­rung der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in der Steu­er­erklä­rung zu stellen.

Der Antrag wird für jeden Ver­an­la­gungs­zeit­raum geson­dert durch Erklä­rung der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in der Steu­er­erklä­rung gestellt. Er kann bis zur Unan­fecht­bar­keit des Steu­er­be­schei­des gestellt oder zurück­ge­nom­men wer­den. Der Steu­er­be­scheid ist ent­spre­chend zu ändern.

Fazit: Bei Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von weni­ger als 1.000 € im Jahr, kann der Steu­er­pflich­ti­ge in jedem Jahr neu ent­schei­den, ob er die Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in sei­ne Steu­er­erklä­rung aufnimmt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 5 des Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, § 3 Nr. 74 EStG | 31-08-2023