Bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gilt, dass die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für beruf­lich ver­an­lass­te Fahr­ten als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Anstel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, die durch die Kfz-Nut­zung ent­ste­hen, kön­nen die Fahrt­kos­ten mit den pau­scha­len Kilo­me­ter­sät­zen ange­setzt wer­den, die für das Fahr­zeug als höchs­te Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung nach dem Bun­des­rei­se­kos­ten­ge­setz fest­ge­setzt sind. Das heißt also, dass die Kilo­me­ter­pau­scha­len nur eine Altera­ti­ve zu den tat­säch­li­chen Kos­ten dar­stel­len. Somit ist gesetz­lich ein­deu­tig gere­gelt, dass die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, die durch die per­sön­li­che Benut­zung eines Fahr­zeugs ent­ste­hen, berück­sich­tigt wer­den kön­nen oder alter­na­tiv die Fahrt­kos­ten mit den pau­scha­len Kilo­me­ter­sät­zen ange­setzt wer­den kön­nen. Die­se Rege­lung gilt nicht nur für Arbeit­neh­mer, son­dern auch für alle Über­schuss­ein­kunfts­ar­ten, wie z. B. bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Verpachtung.

Fazit: Das Pro­blem ist somit, wie die pri­va­ten bzw. die beruf­li­chen Antei­le der ins­ge­samt pro Jahr zurück­ge­leg­ten Kilo­me­ter ermit­telt wer­den kön­nen. Die ana­lo­ge Anwen­dung der 1%-Regelung ist als Schät­zungs­me­tho­de unzu­läs­sig, weil sie nur bei Fahr­zeu­gen ange­wen­det wer­den darf, die zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren. Bei Über­schuss­ein­künf­ten gehö­ren die ver­mie­te­ten Objek­te jedoch regel­mä­ßig zum Privatvermögen. 

Es kommt dar­auf an, die pri­va­ten bzw. die beruf­li­chen Antei­le der ins­ge­samt pro Jahr zurück­ge­leg­ten Kilo­me­ter zu ermit­teln. Das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs ist sehr müh­sam, sodass eine alter­na­ti­ve Mög­lich­keit zu bevor­zu­gen ist. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Es sind jeweils die Kilo­me­ter­stän­de am 1.1. und am 31.12. eines Jah­res fest­zu­hal­ten. Des Wei­te­ren sind alle beruf­li­chen Fahr­ten auf­zu­zeich­nen. Die Dif­fe­renz ist die Jah­res­fahr­leis­tung. Als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind:
    PKW-Gesamt­kos­ten: Jah­res­fahr­lei­tung = Kos­ten pro Km x beruf­lich gefah­re­ne Km
  • Auf­zeich­nung aller beruf­li­chen Fahr­ten über einen reprä­sen­ta­ti­ven zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von 3 Mona­ten ent­spre­chend dem BMF-Schrei­ben vom 18.11.2009 (IV C 6 – 52177/97/10004). Die beruf­li­che Nut­zung darf in jeder geeig­ne­ten Form dar­ge­legt und glaub­haft gemacht wer­den. Die beruf­li­che Nut­zung kann durch form­lo­se Auf­zeich­nun­gen, Ein­tra­gun­gen im Ter­min­ka­len­der, Abrech­nung gefah­re­ner Kilo­me­ter gegen­über Auf­trag­ge­bern, Rei­se­kos­ten­auf­stel­lun­gen sowie ande­re Abrech­nungs­un­ter­la­gen glaub­haft gemacht wer­den. Der hier­nach ermit­tel­te Pro­zent­satz kann dau­er­haft zugrun­de gelegt wer­den, solan­ge kei­ne wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen bei der Kfz-Nut­zung eintreten.

Die form­lo­sen Auf­zeich­nun­gen über einen reprä­sen­ta­ti­ven zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von 3 Mona­ten sind jeden­falls ein­fa­cher als das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs und es kann dann der Pro­zent­satz zugrun­de gelegt wer­den, der über einen reprä­sen­ta­ti­ven 3-Monats­zeit­raum ermit­telt wor­den ist. Es ist sinn­voll, einen mög­lichst reprä­sen­ta­ti­ven 3-Monats­zeit­raum zu wählen.

Tipp: Um unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den, soll­te die­se Vor­ge­hens­wei­se (unter Hin­weis auf das BMF-Schrei­ben) mit dem Finanz­amt abge­stimmt werden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 9 Abs. 1 Nr. 4a | 09-05-2024