Eine Kla­ge, mit der die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags gel­tend gemacht wird ist nicht sinn­voll, weil das Rechts­schutz­be­dürf­nis fehlt. Das gilt, wenn die Fest­set­zung in die­sem Punkt vor­läu­fig ist und beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits ein ein­schlä­gi­ges Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gig ist. Kla­gen beim Finanz­ge­richt und Revi­sio­nen beim BFH sind daher unzulässig.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Finanz­amt setz­te Vor­aus­zah­lun­gen zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag vor­läu­fig hin­sicht­lich der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags fest und ver­wies auf die beim BVerfG seit dem 24.08.2020 anhän­gi­ge Ver­fas­sungs­be­schwer­de (Az. 2 BvR 1505/20). Das Finanz­amt nahm auch Bezug auf das BMF-Schrei­ben vom 4.1.2021 und führ­te aus, dass der Vor­läu­fig­keits­ver­merk auch die Fra­ge erfas­se, ob die fort­gel­ten­de Erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags nach Aus­lau­fen des Soli­dar­pakts II zum 31.12.2019 ver­fas­sungs­ge­mäß sei. Im Übri­gen wies das Finanz­amt den Ein­spruch als unbe­grün­det zurück. Die Klä­ger haben gegen die Ein­spruchs­ent­schei­dung Kla­ge beim Finanz­ge­richt erho­ben. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge als unbe­grün­det ab.

Der BFH hat ent­schie­den, dass wegen des Vor­läu­fig­keits­ver­merks bei der Kla­ge das Rechts­schutz­be­dürf­nis fehlt, sodass die Kla­ge von Beginn an unzu­läs­sig war. Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BFH fehlt das Rechts­schutz­be­dürf­nis, wenn der Steu­er­be­scheid in dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Streit­punkt vor­läu­fig ergan­gen ist, die­se Streit­fra­ge sich in einer Viel­zahl von im Wesent­li­chen gleich gela­ger­ter Ver­fah­ren (Mas­sen­ver­fah­ren) stellt und ein nicht von vorn­her­ein aus­sichts­lo­ses Mus­ter­ver­fah­ren beim BVerfG anhän­gig ist. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, muss ein Steu­er­pflich­ti­ger im All­ge­mei­nen die Klä­rung der Streit­fra­ge in dem Mus­ter­ver­fah­ren abwar­ten, weil er dadurch kei­ne unzu­mut­ba­ren Rechts­nach­tei­le erleidet.

Fazit: Es macht kei­nen Sinn, Ein­spruch oder Kla­ge zu erhe­ben, wenn die Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags vor­läu­fig ist.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 9/22 | 25-09-2023